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Am 1. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung in Deutschland in Kraft getreten. Was ändert sich mit den verschärften Regelungen für Landwirte und ab wann gelten welche Vorschriften? Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema und wie digitale Lösungen helfen.
Ende März 2020 hat der Bundesrat der neuen Düngeverordnung (DüV) zugestimmt. Mit der neuen DüV werden die Vorschriften für die Düngung in der Landwirtschaft gegenüber der Düngeverordnung von 2017 noch einmal stark verschärft. Das Ziel ist der effizientere Einsatz von Nährstoffen und die Reduzierung von Nitratgehalten in den regional belasteten Teilen des deutschen Grundwassers.
Die bundesweiten Vorschriften der neuen Düngeverordnung sind bereits am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Für die sogenannten “roten Gebiete” besteht dagegen eine Ausnahme – dort sind die neuen Maßnahmen erst ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend.
Die Bundesregierung hat den Landwirten für die Umsetzung der neuen Vorschriften finanzielle Unterstützung zugesagt. Mit einem neuen Bundesprogramm sollen Investitionen in Lagerung, Ausbringungstechnik und Aufbereitung von Gülle gefördert werden.
Die Nitratwerte im Grundwasser sind in Deutschland regional zu hoch. Die EU-Kommission fordert daher stärkere Anstrengungen im Gewässerschutz und hat Deutschland bereits wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie verklagt. Darauf hat die Bundesregierung 2017 mit einer neuen Düngeverordnung und strengeren Vorschriften reagiert.
Zum 1. Januar 2018 trat die neue Stoffstrombilanz-Verordnung in Kraft. Sie ist ein Teil im “Düngepaket”, das die Bundesregierung 2017 beschlossen hat. Die Stoffstrombilanz soll die Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparenter machen. Sie gilt für:
Mit Hilfe der Stoffstrombilanz sollen Nährstoffverluste in die Umwelt reduziert werden. Es werden alle Nährstoffströme, die einem Landwirtschaftsbetrieb zugeführt werden und die von dem Betrieb abgegeben werden, ermittelt und dokumentiert. Für Stickstoff und Phosphor müssen die Nährstoffflüsse mit Belegen nachgewiesen werden. Mit einer digitalen Buchhaltung haben Sie diese Belege immer griffbereit.
Zu berücksichtigen sind der Nährstoffimport über Futter- und Düngemittel, Saatgut, Stickstoff-Bindung durch Leguminosen sowie der Zukauf von landwirtschaftlichen Nutztieren. Beim Nährstoffexport werden ebenfalls Düngemittel und Saatgut sowie pflanzliche und tierische Erzeugnisse berücksichtigt.
Aus den Zu- und Abflüssen von Nährstoffen wird für den landwirtschaftlichen Betrieb jährlich ein Stoffstrombilanz-Saldo bzw. Nährstoffsaldo errechnet. Darauf aufbauend muss eine dreijährigen Stoffstrombilanz erstellt werden.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Deutschland die EG-Nitratrichtlinie trotz der Anpassungen in der DüV 2017 bislang unzureichend umgesetzt. Die Nitratwerte seien im Grundwasser in Deutschland noch immer zu hoch. Darauf reagierte die Bundesregierung nun mit der Verschärfung der Düngevorgaben in der neuen DüV 2020. Diese sind als zusätzliche Vorgaben zu verstehen – die Stoffstrombilanz muss von den Betrieben nach wie vor erstellt werden.
Die neue Düngeverordnung 2020 kann online eingesehen werden. Hier fassen wir in einem Überblick für Sie die wichtigsten Änderungen für Landwirte zusammen. Diese bundesweiten Regelungen sind zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten:
Bei der Düngebedarfsermittlung ist zukünftig folgendes zu beachten:
Düngebedarfsermittlungen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen DüV erstellt wurden, müssen nicht überarbeitet werden. Es besteht weiterhin eine Aufzeichnungspflicht des Düngebedarfs – Betriebe unter 15 Hektar bleiben von den Aufzeichnungspflichten befreit.
Mit der neuen Düngeverordnung wurde der Nährstoffvergleich abgeschafft und durch eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht ersetzt. Dabei ist für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit zu dokumentieren:
Die Aufzeichnung muss nach jeder Düngemaßnahme innerhalb von zwei Tagen erfolgen. Der errechnete Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Erfolgt in dem Betrieb Weidehaltung, so ist nach Abschluss zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere zu dokumentieren.
Im auf die Ausbringung folgenden Jahr sind die Aufzeichnungen der aufgebrachten Nährstoffmengen zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzurechnen. Diese Jahresübersicht des Nährstoffeinsatzes muss den Landwirtschaftsämtern bei einer Kontrolle vorgezeigt werden und wird dem errechneten Düngebedarf gegenübergestellt.
Die Aufzeichnung kann formlos, etwa handschriftlich, erfolgen. Digitale Anwendungen wie ADNOVA+ können den Arbeitsaufwand erleichtern und helfen, die Aufzeichnungen bei einer Kontrolle übersichtlich und vollständig parat zu haben. Darauf gehen wir weiter unten noch genauer ein. Die Bußgelder für falsche oder unvollständige Angaben wurden von bis zu 10.000€ auf bis zu 50.000€ erhöht.
Bei Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärrückständen ist die Mindestwirksamkeit um 10 Prozent zu erhöhen. Das gilt auf Ackerland ab dem 1. Februar 2020 und auf Grünland ab dem 1. Februar 2025.
Bei phosphathaltigen Düngemitteln (mit mehr als 0,5% Phosphat in der Trockenmasse) wurde für die Ausbringung auf Acker- und Grünland eine flächendeckende Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar neu eingeführt.
Bei Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren wird die bisherige Sperrfrist um zwei Wochen verlängert – sie gilt nun vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
Bei der Herbstdüngung von Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) wurde die Aufbringmenge von flüssigen organischen Düngern vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr begrenzt.
Auf gefrorenem Boden dürfen in Zukunft keine Düngemittel mehr ausgebracht werden, die stickstoff- und phosphathaltig sind – dazu zählt auch Festmist und Kompost. Diese Vorschrift gilt generell bei gefrorenem Boden, also auch außerhalb der Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Die bisherige Regelung, nach der die Ausbringung auf tagsüber aufgetautem Boden erlaubt war, ist mit der neuen DüV nicht mehr gültig.
Die DüV 2020 definiert strengere Abstandsregelungen zu Gewässern – die Abstandsfläche zu Gewässern, auf der kein Dünger aufgebracht werden darf, wurde in Abhängigkeit von der Hangneigung ausgeweitet.
Es wird zwischen vier Hangneigungsklassen mit unterschiedlichen Auflagen unterschieden:
Ab einer Hangneigung von 5% müssen Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden. Bei bestelltem Ackerland ist die Düngung bei Reihenkultur nur mit Untersaat oder mit sofortiger Einarbeitung zulässig – ohne Reihenkultur nur bei ausreichendem Pflanzenbestand oder bei Mulch- und Direktsaat.
Auf einer Fläche von 5 Metern an den Ufern ist eine Begrünung für landwirtschaftlich genutzte Fläche verpflichtend. Die begrünten Flächen dürfen zum Beispiel als Weidefläche genutzt werden. Die Änderung tritt mit der Überarbeitung des Wasserhaushaltsgesetzes voraussichtlich im Sommer 2020 in Kraft.
Für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger bzw. organischen Düngern besteht eine Gesamt-N-Obergrenze von 170 kg pro Hektar im Betriebsdurchschnitt. Die neue Düngeverordnung schreibt vor, dass Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln untersagt ist, bei der Berechnung der Stickstoff-Obergrenze abgezogen werden. Da sich die Berechnung der Obergrenze auf den Durchschnitt des Kalenderjahres bezieht, ist diese Änderung in der DüV erst 2021 umsetzbar.
Auf unbestelltem Ackerland wird die Einarbeitungszeit deutlich verkürzt – die Einarbeitung muss innerhalb von einer Stunde erfolgen. Die Regelung gilt ab dem 1. Februar 2025.
In den sogenannten “roten Gebieten” – stark nitratbelasteten Gebieten, die eine starke Grundwasserbelastung aufweisen – sind die Regelungen der neuen Düngeverordnung 2020 besonders streng. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen für die Landwirtschaft im Rahmen der Corona-Krise gelten die Vorschriften dort daher erst ab dem 1. Januar 2021. Aus Landesebene sind zusätzliche Regelungen zu den bundesweiten Vorschriften möglich.
Die roten Gebiete werden von den Ländern bis spätestens Ende 2020 anhand von bundeseinheitlichen Standards, wie von der EU gefordert, neu ausgewiesen. Zusätzlich wird eine weitere Binnendifferenzierung innerhalb der roten Gebiete erfolgen. Die Gebiete sollen möglichst verursachergerecht und passgenauer ausgewiesen werden.
Ab Januar 2021 wird in den roten Gebieten die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist und Kompost auf drei Monate angehoben und gilt dann vom 1. November bis zum 31. Januar. Für das Ausbringen von anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Grünland gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eine Sperrfrist von vier Monaten.
In den roten Gebieten wird die zulässige Höchstmenge für Stickstoff um 20% niedriger angesetzt, als in der Düngebedarfsermittlung festgestellt. Ausschlaggebend ist der Durchschnitt der Flächen, die ein Landwirtschaftsbetrieb in den roten Gebieten bestellt.
Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die gewässerschonend wirtschaften und weniger als 160 kg Gesamt-N/ha/Jahr ausbringen, von denen zudem maximal 80 kg mineralisch sein dürfen – also zum Beispiel für den Öko-Landbau. Für Dauergrünland können die Länder weiter eine bedarfsgerechte Düngung zulassen.
In den roten Gebieten gilt die N-Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr ab 2021 nicht mehr betriebsbezogen für den Durchschnitt der bewirtschafteten Flächen – sondern schlagbezogen. Die Regelung gilt nicht für gewässerschonende Betriebe mit weniger als 160 kg Gesamt-N/ha/Jahr, von denen maximal 80 kg mineralisch sind.
Für organische und organisch-mineralische Düngemittel wird die schlagbezogene Obergrenze von 170 kg/ha/Jahr für Ackerflächen auf 130 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr abgesenkt.
Im Herbst besteht für das Ausbringen flüssiger organischer Düngemittel (Gülle) auf Grünland in den roten Gebieten eine Begrenzung von max. 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr.
Nach der neuen DüV ist im Sommer/Herbst die Düngung von Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten, die nicht der Futternutzung dienen, und Raps ohne Düngebedarf – das heißt, wenn mehr als 45 kg Stickstoff/Hektar im Boden verfügbar sind – verboten. Zwischenfrüchte dürfen mit bis zu 120 kg N/ha durch Kompost oder Festmist gedüngt werden.
Sommerkulturen, also Kulturen, bei denen die Aussaat nach dem 1. Februar erfolgt, dürfen nach der neuen DüV nur noch dann mit Stickstoff gedüngt werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde. Ausnahmen bestehen in trockenen Gebieten (550 mm Jahresniederschlag) und bei später Vorfruchternte nach dem 1. Oktober.
Digitale Anwendungen wie ADNOVA+ können Ihnen helfen, den Arbeitsaufwand bei den Aufzeichnungspflichten der neuen Düngeverordnung 2020 und der Stoffstrombilanz zu reduzieren und zu vereinfachen.
Die Buchführungssoftware ADNOVA finance von LAND-DATA hilft Ihnen bei der schnellen und einfachen Erstellung Ihrer betrieblichen Stoffstrombilanzen.
Mit Hilfe der Software lassen sich die Nährstoffflüsse auf Ihrem Landwirtschaftsbetrieb anhand der in der Buchhaltung erfassten Daten ganz einfach transparent und überprüfbar abbilden. Die Auswertung in ADNOVA finance erfüllt die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Transparenz über die Nährstoffflüsse in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Auswertung “Daten zur Stoffstrombilanz” in ADNOVA finance enthält neben den Basisdaten des Betriebs mit Adresse und landwirtschaftlich genutzter Fläche eine Zusammenstellung der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten. Daraus wird zum Jahresende eine Tierbesatzdichte in Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche errechnet.
Die eigentliche Stoffstrombilanz enthält die Aufnahme und Abgabe der Nährstoffe Stickstoff (N) und Phosphor (P2O5) in den jeweiligen Bereichen sowie den daraus resultierenden Saldo je Betrieb und Hektar. Dazu sind in den jeweiligen Umsatz- und Naturalumsatz-Buchungen entsprechende Mengen und Nährstoffgehalte zu erfassen. Im Anschluss an die Stoffstrombilanz erfolgt eine Bewertung in Form einer Gegenüberstellung von zulässigem und tatsächlichem N-Saldo.
Weiterhin beinhaltet die neue Auswertung in ADNOVA finance einen Ausweis des Einzelbuchungsnachweises, der zur Buchung zwecks Kontrolle/Plausibilitätsprüfung des Gewichtes den Durchschnittspreis enthält.
Nicht enthaltene Buchungen werden gesondert ausgewiesen, sofern Menge oder Wertefeld zu einer Buchung nicht erfasst worden ist oder es sich um keine relevante Buchung handelt. Dies ist vom Anwender individuell zu prüfen. Zudem kann die Auswertung zur Weiterverarbeitung in externen Programmen als Datengrundlage verwendet werden.
Das digitale Agrarbüro mit ADNOVA+ inklusive App zur mobilen digitalen Belegablage hilft Ihnen, alle wichtigen Dokumente Ihrer Buchhaltung stets im Blick zu haben. So haben Sie bei einer Kontrolle der Aufzeichnungspflicht im Rahmen der neuen DüV Ihre Buchhaltung und alle wichtigen Belege stets parat.
Die neue Düngeverordnung 2020 bringt einige Änderungen und Verschärfungen der Düngeverordnung. Die bundesweiten Regelungen gelten seit dem 1. Mai 2020, in den roten Gebieten treten die neuen Maßnahmen dagegen erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
Mit dem digitalen Agrarbüro haben Sie alle wichtigen Dokumente und Belege zu den Düngemaßnahmen stets im Blick. Das hilft Ihnen auch bei einer Kontrolle der Aufzeichnungspflicht im Rahmen der neuen DüV 2020. Die Buchhaltungssoftware ADNOVA finance unterstützt Sie außerdem bei der einfachen Erstellung der Stoffstrombilanz für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb.