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Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber

26.09.2019
Est-Erklaerung


Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer seinen Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.

Zum Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch sonstige Vorteile, die dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit gewährt werden. Ausgenommen sind jedoch Vorteile, die dem Arbeitnehmer im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

Im Sachverhalt war die Klägerin eine Konzerngesellschaft.Sie beschäftigte Arbeitnehmer, die von einer anderen Konzerngesellschaft aus dem Ausland zur Klägerin entsandt wurden. Die Arbeitsverträge sahen Nettolohnvereinbarungen vor. Die entsandten Arbeitnehmer waren verpflichtet, ihre Steuererklärung durch eine vom Konzern ausgesuchte Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen und ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abzutreten; im Gegenzug übernahm der Konzern die Steuerberatungskosten. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Steuerberatungskosten Arbeitslohn und forderte von der Klägerin Lohnsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen widersprach der Auffassung des Finanzamtes und gab der Klage statt.

Zwar liegt die Erstellung einer Steuererklärung grundsätzlich auch im Interesse eines Arbeitnehmers. Dennoch überwog hier das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der Erstellung der Steuererklärung. Denn die Steuererstattungsansprüche waren an die Klägerin abgetreten worden und kamen damit der Klägerin zugute, da sich ihre Lohnaufwendungen minderten. Die Arbeitnehmer hatten keinen Vorteil von den Steuererstattungsansprüchen und auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft.

Im Übrigen waren die Arbeitnehmer verpflichtet, der vom Konzern ausgesuchten Steuerberatungsgesellschaft alle nötigen Informationen zu übermitteln – anderenfalls erhielten sie bestimmte Zulagen und Beihilfen nicht. Für den Konzern ergab sich aus der Beauftragung nur einer Steuerberatungsgesellschaft der wetere Vorteil, dass die steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers in den einzelnen Ländern erfüllt werden konnten und dass die Höhe des Nettolohns zutreffend dem jeweiligen Heimat- und Entsendestaat des entsandten Arbeitnehmers zugeordnet werden konnte.

Hinweise:
Soweit die Kosten für die Steuererklärung andere Einkünfte der Arbeitnehmer als die nichtselbständigen Einkünfte betrafen, wurden sie nicht von der Klägerin übernommen.

Der BFH hätte den Fall auch dann zugunsten der Klägerin entschieden, wenn es sich um inländische Arbeitnehmer gehandelt hätte, mit denen eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden wäre und die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten hätten.