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BMF-Entwurf für ein neues Wachstumschancengesetz liegt vor

19.07.2023
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Am 17.07.2023 hat das Bundesministeriums der Finanzen den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Damit sollen aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden.

Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen und damit das Vertrauen in den Staat stärken. Daneben sollen durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Anpassungen bei der Einkommensteuer

Für landwirtschaftliche Betriebe besonders relevant sind Änderungen bei § 6 Einkommensteuergesetz in Bezug auf die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €. Demnach können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 1.000 (vormals 800) Euro nicht übersteigen.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 5 000 (vormals 1.000) Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden zwei (vormals vier) Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Drittel (vormals Fünftel) gewinnmindernd aufzulösen.

Eine weitere Anpassung betrifft § 7g EStG: Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter sowie der Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung. Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 (vormals 20) Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Neuerungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer

Im Hinblick auf das Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18 soll die Härtefallregelung in Bezug auf eine nicht-elektronische Übermittlung wegfallen, der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Weiterhin greift eine Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000  (vormals 1.000 ) Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien

Bei der Berechnung der Steuer (§ 20 UStG) kann das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 (vormals 600 000) Euro betragen hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Geändert werden sollen in § 24 die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Der Steuersatz für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, beläuft sich weiterhin auf 5,5 Prozent, für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 nun auf 8,4 (vormals 9,0) Prozent der Bemessungsgrundlage.

Ausstellung elektronischer Rechnungen


Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung wird nach § 14 verpflichtend: „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen."
In den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist: Für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung ist in diesen Fällen als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind. Ein im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hier soll allerdings folgende Übergangsregelung gelten: Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung bis zum 31. Dezember 2025 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 4 entspricht, übermittelt werden.

Hervorzuheben sind weiterhin folgende Maßnahmen:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft, insbesondere in Richtung Mehr Klimaschutz".
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung.
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).
  •  Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung.
  • Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, sollen keine direkten sonstigen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, seien demzufolge nicht zu erwarten.