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Keine Anzeige der Aufnahme des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage

27.07.2023
Photovoltaik Landwirtschaft

Das Bundesfinanzministerium (BMF) befreit Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) unter Umständen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Denn aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich aus dem Betrieb weder einkommensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen.

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01.01.2022 den Gewinn aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 kw (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Außerdem hat er mit Wirkung ab 01.01.2023 die Lieferung entsprechender Photovoltaikmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterworfen, so dass der Betreiber, an den die Anlage geliefert wird, nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Ein BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 enthält nähere Ausführungen zum Anwendungsbereich und erläutert diese anhand von Beispielen. Zum BMF-Schreiben Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Verzicht auf die Anzeige und die Abgabe des steuerlichen Fragebogens

Zwar müssen Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb eröffnen, grundsätzlich die Eröffnung dieses Betriebs dem Finanzamt anzeigen und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben.

Im Hinblick auf die Einkommensteuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen und auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung von Modulen für kleine Photovoltaikanlagen an Betreiber wird auf die Anzeigepflicht und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet,

  • wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei ist,
  • wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird, beschränkt und wenn er die Kleinunternehmerregelung anwendet, so dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die er abführen müsste, und auch keine Vorsteuer geltend macht, und
  • wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wird.

Das diesbezügliche BMF-Schreiben „Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen“ ist zurzeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht verfügbar.

Allerdings kann das Finanzamt den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen Fragebogens auffordern, wenn es dies nach den weiteren Umständen des Einzelfalls für erforderlich hält.

Fazit

Das BMF-Schreiben ist erfreulich für Steuerpflichtige, die im Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind. Sie werden von der Anzeigepflicht und von der Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens befreit. Grund hierfür ist die grundsätzliche Einkommensteuerfreiheit sowie der Wegfall der umsatzsteuerlichen Belastung bei Lieferung kleiner Photovoltaikanlagen an die Betreiber.