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Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab dem 01.01.2020 grundsätzlich alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Da letztere jedoch zu Beginn des neuen Jahres voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, räumt die Finanzverwaltung Unternehmern eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 für die Umrüstung bzw. Anschaffung elektronischer Kassen mit einer solchen Sicherheitseinrichtung ein.
Hinweis:
Wurde die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft und kann diese aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, sieht das Gesetz eine Schonfrist bis zum 31.12.2022 vor, wenn die Kasse den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassen entspricht.