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Zinsen für Stundung eines Pflichtteilsanspruchs

17.02.2020
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Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch und stundet es die Abfindung gegen Zinsen, so führt die spätere Auszahlung der Zinsen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Unbeachtlich ist, dass die Abfindung selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören u. a. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Im Sachverhalt schlossen die Klägerin und ihre drei Geschwister mit ihren Eltern im Jahr 1994 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Eltern hatten sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, und die vier Kinder verzichteten gegenüber dem überlebenden Elternteil auf ihren gesetzlichen Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung von jeweils 150.000 DM. Die Abfindung war zum 31.12.1994 fällig, die Klägerin stundete jedoch die Abfindung bis zum Ableben des letztversterbenden Elternteils gegen Vereinbarung einer Verzinsung von 5 %. Im Jahr 2015 erhielt die Klägerin umgerechnet 150.000 DM (rund 76.694 €) sowie ca. 81.000 € Zinsen für den Zeitraum von 1994 bis 2015. Das Finanzamt behandelte die Zinsen als einkommensteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht stellt eine Kapitalforderung dar. Zu den Kapitalforderungen gehören nicht nur Darlehensgewährungen oder Umwandlungen von Zahlungsansprüchen in Darlehen (sog. Novationen), sondern auch gestundete Zahlungsansprüche. Der gestundete Pflichtteilsanspruch war daher eine Kapitalforderung, da die Klägerin ihren Eltern mit der Stundung einen Kredit über 150.000 DM gewährt hat. Ohne diese Stundung wäre der Anspruch auf Zahlung der Abfindung bereits am 31.12.1994 fällig gewesen.

Die Zinsen waren ein Entgelt für die Stundung des Pflichtteilsanspruchs. Unbeachtlich ist, dass der Pflichtteilsanspruch selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Hinweise:
Durch die lange Laufzeit von über 20 Jahren flossen der Klägerin im Jahr 2015 mehr als 80.000 € Zinsen zu. Wären die Zinsen jährlich gezahlt worden, hätte die Klägerin jährlich 7.500 DM (ca. 3.835 €) versteuern müssen.

Wäre keine Verzinsung vereinbart worden, hätte die Unverzinslichkeit als Schenkung besteuert werden können.