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Vorsteuerabzug aus Umzugskosten der Arbeitnehmer

09.12.2019
Umzug


Der Arbeitgeber kann die Vorsteuer aus Maklerprovisionen geltend machen, die im Rahmen eines Umzugs der Arbeitnehmer zum Firmensitz des Arbeitgebers entstanden sind, wenn der Umzug der Arbeitnehmer aus unternehmerischen Gründen erforderlich erschien.

Die Übernahme der Maklerkosten ist auch nicht umsatzsteuerbar, da es sich weder um ein Arbeitsentgelt, d. h. um einen tauschähnlichen Umsatz, noch um eine Entnahme handelt.

Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit Leistungen für sein Unternehmen erbracht werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Hingegen entsteht Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer einen tauschähnlichen Umsatz erbringt, also für die Leistung seines Vertragspartners kein Geld bezahlt, sondern seinerseits eine Leistung erbringt. Auch Entnahmen unterliegen der Umsatzsteuer. Dazu zählen auch Leistungen für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer.

Im Sachverhalt war die Klägerin eine neu gegründete Konzerngesellschaft, deren Aufgabe es war, die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften zu verstärken. Ihr Sitz war in Z-Stadt. Die Klägerin benötigte erfahrene Arbeitnehmer, die bislang an anderen Standorten des Konzerns tätig waren. Sie sagte diesen Mitarbeitern eine Übernahme der Kosten des Umzugs zu und trug die Maklerkosten. Aus den Rechnungen der Makler machte sie die Vorsteuer geltend. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Maklerkosten einen tauschähnlichen Umsatz und setzte auf der Grundlage des gemeinen Wertes der Gegenleistung Umsatzsteuer in Höhe von fast 50.000 € fest.

Der BFH gab der Klage statt, da die Übernahme der Maklerkosten keine Umsatzsteuer auslöste und die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen berechtigt war.

Die Übernahme der Maklerkosten stellte keinen tauschähnlichen Umsatz dar, da die Klägerin insoweit keine Leistung gegen Entgelt an die umzugsbereiten Arbeitnehmer erbrachte. Die Übernahme der Maklerkosten sollte die Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften dazu veranlassen, nach Z-Stadt umzuziehen und hier für die Klägerin zu arbeiten. Damit sollte überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen. Die Übernahme der Maklerkosten war deshalb keine Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung; insbesondere hatte die Höhe der übernommenen Kosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts.

Die Kostenübernahme stellte auch keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Zwar gehören zu den Entnahmen Leistungen des Arbeitgebers, die für den privaten Bedarf des Personals erbracht werden. Der Umzug diente jedoch dem unternehmerischen Interesse der Klägerin, die erfahrene Mitarbeiter benötigte. Hinter diesem unternehmerischen Interesse trat der private Bedarf der Arbeitnehmer zurück, auch wenn ein Umzug grundsätzlich zum Privatbereich gehört.

Schließlich war die Klägerin auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn sie nahm die Maklerleistungen aufgrund ihres vorrangigen Unternehmensinteresses in Anspruch, weil sie erfahrene Mitarbeiter benötigte.

Hinweise:
Ein Unternehmer wird das Urteil für selbstverständlich halten. Denn das unternehmerische Interesse, Konzernmitarbeiter für eine neu gegründete Gesellschaft zu finden, ist offenkundig.

Anders ist dies, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachleistungen statt eines Gehalts bzw. statt einer Gehaltserhöhung gewährt. Steht schon beim Einkauf fest, dass der eingekaufte Gegenstand (z. B. ein Handy) dem Arbeitnehmer für dessen privaten Bedarf überlassen wird, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Stellt sich erst nach dem Einkauf voraus, dass der Gegenstand dem Arbeitnehmer für private Zwecke überlassen wird, unterliegt dies als Entnahme der Umsatzsteuer.