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Vorsteuerabzug: Anforderungen an Leistungsbeschreibung

21.02.2020
Vorsteuerabzug


Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der die erbrachte Leistung lediglich als „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet wird, ist möglich, wenn sich aus der Rechnung zusätzlich noch das konkrete Bauvorhaben mit einer Adresse ergibt.

Ist der Leistungszeitpunkt in der Rechnung nicht näher bezeichnet, steht dies dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht entgegen, wenn nach den Gewohnheiten in der Branche davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht worden ist, der sich aus dem Rechnungsdatum ergibt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, aus der sich u. a. die erbrachte Leistung und der Zeitpunkt der Leistung ergeben müssen.

Im Sachverhalt machte die Klägerin, die Dienstleistungen für Industrieunternehmen erbrachte, Vorsteuern aus zwei Rechnungen der HT-GmbH vom 30.08.2001 und vom 14.09.2001 geltend. In beiden Rechnungen waren die Leistungen der HT-GmbH mit „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet. Zusätzlich war das Bauvorhaben mit einer Adresse benannt. Ein Leistungsdatum fehlte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug mangels korrekter Rechnung nicht an.

Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Rechnungsangaben zur erbrachten Leistung müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Leistungen erschöpfend beschrieben werden.

Im Streitfall waren die Rechnungsangaben für einen Vorsteuerabzug ausreichend. Denn zum einen war das konkrete Gewerk, nämlich die Trockenbauarbeiten genannt worden, und zum anderen wurde auch der Ort des Bauvorhabens genannt. Auf diese Weise wurde das Finanzamt in die Lage versetzt, die erbrachten Leistungen zu überprüfen.

Unschädlich war ferner, dass in den Rechnungen der Zeitpunkt der erbrachten Leistungen nicht genannt wurde. Es genügt die Angabe des Rechnungsdatums, wenn der hier genannte Monat nach den Gewohnheiten der Branche auch der Monat ist, in dem die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen wurde. Bei Werkleistungen wie Trockenbauarbeiten ist dies der Fall: Denn die Leistung wird mit der Abnahme durch den Auftraggeber (hier die Klägerin) erbracht. Üblicherweise wird sogleich nach der Abnahme die Rechnung geschrieben. Aus dem Rechnungsdatum lässt sich daher der Monat der Abnahme und damit auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung entnehmen. Die Angabe des Tages, an dem die Leistung erbracht wurde, ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Allgemeine Leistungsbeschreibungen reichen umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht aus, weil nicht ausgeschlossen ist, dass dann ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet und hierfür mehrfach der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Unzureichend sind z. B. die Formulierungen „juristische Dienstleistungen“ (in der Rechnung eines Anwalts) oder „Fliesenarbeiten“, „Außenputzarbeiten“ oder „Trockenbauarbeiten“ (in der Rechnung eines Bauhandwerkers). Im Streitfall war allerdings die Adresse des Bauvorhabens in der Rechnung genannt, so dass hierdurch das Finanzamt in die Lage versetzt wurde, die Erbringung der in Rechnung gestellten Arbeiten zu überprüfen.

Auch wenn vorliegend der Streit mit dem Finanzamt für den Kläger glimpflich ausging: Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie auf die erforderlichen Angaben in der Rechnung achten und ggf. eine Korrektur verlangen, um Ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.