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Ein Unternehmer, der eine Photovoltaikanlage betreibt und die Anlage in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann die Vorsteuer aus der Reparatur des Dachs, auf dem die Anlage installiert worden ist, in vollem Umfang abziehen, wenn das Dach bei der Montage der Anlage beschädigt worden ist. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, dass der Unternehmer in dem Haus, auf dem die Photovoltaikanlage installiert worden ist, wohnt.
Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Im Jahr 2009 installierte der Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Einfamilienhauses. Er ordnete die Anlage vollständig seinem Unternehmen zu, machte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend und speiste den Strom umsatzsteuerpflichtig in das Netz ein. Im Streitjahr 2019 bemerkte der Kläger, dass das Dach bei der Installation beschädigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche gegen die Montagefirma bereits verjährt. Der Kläger ließ den beschädigten Teil des Dachs, auf dem sich die Photovoltaikanlage befand, für ca. 22.200 € reparieren und machte die Vorsteuer in Höhe von rund 4.200 € geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Hätte der Kläger ein Dach angemietet, um seine Photovoltaikanlage betreiben zu können, hätte er die Vorsteuer aus der Reparaturrechnung zweifelsfrei geltend machen können, wenn das Dach bei der Installation beschädigt worden wäre. Es würde dann gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, wenn der Kläger nur deshalb die Vorsteuer nicht abziehen könnte, weil dem Eigentümer durch die Reparatur ein nebensächlicher Vorteil entsteht.