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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geäußert.
Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums mit einem Zinssatz von 6 % verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 verfassungswidrig ist und durch einen neuen Zinssatz ersetzt werden muss, den der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 regeln muss. Hingegen bleibt es für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 beim Zinssatz von 6 % (s. hierzu unsere Meldung im Oktober 2021).
Die Entscheidung des BVerfG gilt nicht für andere Zinsen wie z. B. Stundungszinsen oder Zinsen für eine Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Zinsen, für die ebenfalls ein Zinssatz von 6 % gilt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG.
Das BMF ordnet nun an, dass entsprechende Zinsfestsetzungen (z. B. für die Stundung, für die Aussetzung der Vollziehung) für endgültig zu erklären sind, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderen Gründen zu ändern ist. Ein Einspruch gegen eine derartige Zinsfestsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Sollte es hinsichtlich dieser Zinsen zu einem Verfahren vor dem BVerfG kommen, ist schwer vorstellbar, dass es zu einer anderen Entscheidung als der Verfassungswidrigkeit ab dem 01.01.2019 kommt. Daher sollte der Zinssatz von 6 % auch bei diesen Zinsen (z. B. Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) nicht akzeptiert werden.