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Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

08.01.2020
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Bundestag und Bundesrat haben das sog. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen.

In letzter Minute wurden einige Maßnahmen geändert. Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert, da insbesondere die Verteilung der mit dem Gesetz verbundenen Steuerausfälle zwischen Bund und Ländern umstritten war. Inzwischen wurde eine Einigung erzielt und das Gesetz final verabschiedet, sodass es zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.


Die wesentlichen Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig.

Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie:
Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer bis 2023 um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Zusätzlich wird sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr:
Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks:
Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen. Die entsprechende Passage wurde gestrichen. In diesem Jahr wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz von Windenergie zu erhöhen.

Hinweis:
Parallel dazu hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ beschlossen. Damit soll die Luftverkehrsteuer ab dem 01.04.2020 für innereuropäische Ziele um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 € fällig werden (17,25 € mehr als bisher). Auch diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.