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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf.
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt jedoch nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen.
Im Sachverhalt hatte der Kläger an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und Betriebsvorrichtungen wie z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014 vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging, dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel.
Der Fall kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der Betriebsvorrichtungen ausging:
Die Sache geht an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte.
Der EuGH deutet in seinem aktuellen Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei.
Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.