Just Farming
Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.
LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!
Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.
Der Gesetzgeber begünstigt bestimmte Vermögensübertragungen im Rahmen der Generationennachfolge, die typischerweise gegen Zahlung von Versorgungsleistungen vorgenommen werden.
Eine steuerlich begünstigte Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf ein Kind gegen Zahlung von Versorgungsleistungen ist nach dem Gesetz nicht möglich. Die Versorgungsleistungen führen daher zu einem teilentgeltlichen Erwerb des Mietwohngrundstücks, wenn der Wert der Versorgungsleistungen unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks bleibt. In Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen handelt es sich um Anschaffungskosten, die zu Abschreibungen führen. In Höhe des Zinsanteils der Versorgungsleistungen liegen sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor.
Der Gesetzgeber begünstigt bestimmte Vermögensübertragungen im Rahmen der Generationennachfolge. Dies gilt für die Übertragung betrieblicher Einheiten wie Landwirtschaftsbetriebe, Gewerbebetriebe, Mitunternehmeranteile oder – unter weiteren Voraussetzungen – GmbH-Anteile im Umfang von mindestens 50 %. Die Übertragung führt beim übertragenden Elternteil nicht zu einem Veräußerungsgewinn, sondern wird als unentgeltlicher Vorgang angesehen, während das übernehmende Kind die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen kann.
Im Sachverhalt übertrug der Vater der Klägerin dieser im Jahr 2011 ein vermietetes Wohnhaus im Wege der Schenkung. Allerdings sollte die Klägerin monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 2.000 € erbringen. Nachdem der Vater anschließend noch offene Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 € getilgt hatte, änderten die Klägerin und ihr Vater den Übertragungsvertrag, indem die Klägerin ihrem Vater den Betrag von 50.000 € ersetzte und nunmehr eine monatliche Versorgungsleistung von 2.500 € zahlen sollte. Sie machte den Jahresbetrag von 30.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur den in den Versorgungsleistungen enthaltenen Ertragsanteil von 3.900 € als Werbungskosten.
In seiner Entscheidung gab der Bundesfinanzhof (BFH) der Klage grundsätzlich statt, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück.
Hinweise:
Das FG muss nun noch die Beträge und Abschreibungen ausrechnen.
Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass Leibrentenzahlungen (Versorgungsleistungen) nach dem Gesetz nur in Höhe des Ertragsanteils sofort abgezogen werden können. Denn immerhin kann der Barwert, also der verbleibende Teil der Versorgungsleistungen, als Anschaffungskosten berücksichtigt werden und wirkt sich damit über die Abschreibungen aus.