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Die Befreiung eines bilanzierenden Unternehmers von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Bilanz setzt voraus, dass die elektronische Übermittlung persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Betragen die voraussichtlichen Kosten für die Übermittlung ca. 40 €, ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu verneinen, so dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung hat.
Grundsätzlich sind bilanzierende Unternehmer zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt verpflichtet. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, so dass die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform übermittelt werden kann.
In einem Sachverhalt war die Klägerin eine Unternehmergesellschaft (UG), die Internetplattformen betrieb und deren Geschäftsführer ein Rechtsanwalt war. Die Bilanzsumme der Klägerin im Jahr 2018 betrug ca. 16.000 €, die Umsätze beliefen sich auf ca. 2.500 €, und ihr Gewinn betrug ca. 600 €. Das Aktivvermögen der Klägerin bestand lediglich aus der Kasse und aus Bankguthaben. Die Klägerin beantragte, von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit zu werden; denn die elektronische Übermittlung verursache Kosten von ca. 40 €. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
In seiner Entscheidung wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage ab.
Der BFH macht deutlich, dass es für die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf die Höhe der Einkünfte ankommt. Anderenfalls könnte sich ein Konzern, der in die Verlustzone geraten ist, auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen und wäre von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit.
Neben der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gibt es noch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerpflichtige sog. Gewinneinkünfte erzielt, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft. Hier kommt es dem BFH zufolge auf das Verhältnis der Kosten für die elektronische Übermittlung (d. h. für die Anschaffung der Hard- und Software sowie des Internetanschlusses) zu den Gewinneinkünften an; andere Einkünfte, wie z. B. Arbeitslohn oder Vermietungseinkünfte, bleiben für die Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit außer Betracht, da sie nicht ursächlich für die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung sind.