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Totalverluste aus Kapitalanlagen

05.02.2020
Kapitalanlage


Ab 2020 wird die steuerliche Berücksichtigung uneinbringlich gewordener Kapitalforderungen und Aktien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt.

Diese  wichtige Änderung, die Ende des Jahres verabschiedet wurde, betrifft die Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen im Privatvermögen.

Künftig können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen ist dagegen nicht möglich.

Ferner können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Hinsichtlich der Anwendung der dort Neuregelungen wird differenziert: Die Regelung, die u. a. Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung betrifft, ist für Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Dagegen ist die Neuregelung in Bezug auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften für Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Hinweis:
Der Gesetzesbegründung zufolge ist eine Kapitalforderung insbesondere dann uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat.