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Zu den Freiberuflern gehören zum einen die sog. Katalogberufe, die ausdrücklich im Gesetz als freie Berufe bezeichnet werden, z. B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte.
Zum anderen werden auch die den freien Berufen „ähnlichen“ Berufe als freiberuflich behandelt.
Die Klägerin war als Rentenberaterin tätig und hatte hierfür eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen sie fest.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Hinweise:
Vor kurzem hat der BFH den Beruf eines Heileurythmisten als freiberuflich angesehen, weil er dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnelt. Die Vergleichbarkeit ließ sich in jenem Fall leichter bejahen, weil der Beruf des Krankengymnasten nicht erlaubnispflichtig ist – anders als der des Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
Im aktuellen Fall hat der BFH auch eine „sonstige selbständige Arbeit“ verneint. Hierzu gehören etwa Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder. Dies sind fremdnützige Tätigkeiten in einem fremden Geschäftsbereich mit vermögensverwaltendem Charakter. Bei einem Rentenberater ist dies nicht der Fall.
Zwar wird die Klägerin bei Überschreitung des Gewerbesteuerfreibetrags Gewerbesteuer zahlen müssen; die Gewerbesteuer kann allerdings auf die Einkommensteuer komplett angerechnet werden, soweit der Hebesatz bei der Gewerbesteuer 380 % beträgt. Denn das Finanzamt rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld des Unternehmers an.