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Steuerpflicht eines Rentenberaters

12.09.2019
Rentner


Ein Rentenberater erzielt gewerbliche Einkünfte; er ist nicht freiberuflich tätig. Damit unterliegt er der Gewerbesteuer.

Zu den Freiberuflern gehören zum einen die sog. Katalogberufe, die ausdrücklich im Gesetz als freie Berufe bezeichnet werden, z. B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte. 

Zum anderen werden auch die den freien Berufen „ähnlichen“ Berufe als freiberuflich behandelt.

Die Klägerin war als Rentenberaterin tätig und hatte hierfür eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen sie fest.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

  • Der Rentenberater ist im Gesetz nicht ausdrücklich als freier Beruf (Katalogberuf) genannt.
  • Der Beruf des Rentenberaters ist auch keinem der Katalogberufe ähnlich. Denn weder ist der Rentenberater einem Rechtsanwalt von der Ausbildung oder Tätigkeit her ähnlich; ein Rechtsanwalt muss zwei juristische Staatsexamina ablegen, und sein Aufgabengebiet ist nicht begrenzt, während ein Rentenberater „lediglich“ im Bereich der Renten tätig ist und nicht studiert haben muss.
  • Auch ist der Beruf des Rentenberaters nicht mit dem eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar. Die Ausbildung eines Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten ist umfassender und die Tätigkeiten betreffen unterschiedliche Aufgabengebiete.

Hinweise:
Vor kurzem hat der BFH den Beruf eines Heileurythmisten als freiberuflich angesehen, weil er dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnelt. Die Vergleichbarkeit ließ sich in jenem Fall leichter bejahen, weil der Beruf des Krankengymnasten nicht erlaubnispflichtig ist – anders als der des Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

Im aktuellen Fall hat der BFH auch eine „sonstige selbständige Arbeit“ verneint. Hierzu gehören etwa Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder. Dies sind fremdnützige Tätigkeiten in einem fremden Geschäftsbereich mit vermögensverwaltendem Charakter. Bei einem Rentenberater ist dies nicht der Fall.

Zwar wird die Klägerin bei Überschreitung des Gewerbesteuerfreibetrags Gewerbesteuer zahlen müssen; die Gewerbesteuer kann allerdings auf die Einkommensteuer komplett angerechnet werden, soweit der Hebesatz bei der Gewerbesteuer 380 % beträgt. Denn das Finanzamt rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld des Unternehmers an.