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Corona: Weitere steuerliche Erleichterungen

24.03.2021
Corona Steuererleichterungen

Der Bundestag hat im Februar 2021 weitere steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf dem Weg gebracht. Geplant ist u. a., den zeitlichen Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 zu verlängern, den einkommensteuerlichen Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr zu verdoppeln und beim Kindergeld einen erneuten einmaligen Kinderbonus von 150 € pro Kind einzuführen.

Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun hat der Bundestag dem Entwurf für das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz in der vom Finanzausschuss beschlossenen Fassung zugestimmt. Vom Finanzausschuss wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 erweitert.

 

Änderungen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes

  • Für Restaurants soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Bisher gilt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.06.2021.

    Hinweis: Für Getränke soll es beim regulären Steuersatz von 19 % bleiben.
  • Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer soll der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt werden. Im Fall einer Zusammenveranlagung soll sich der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. € verdoppeln.

    Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. - bei Zusammenveranlagung - 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. - bei Zusammenveranlagung - auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun soll eine weitere Verdoppelung erfolgen. Danach könnte z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.
  • Entsprechend verdoppelt werden soll auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. - im Fall der Zusammenveranlagung - von 10 Mio. € auf 20 Mio. €.
  • Gleichermaßen sollen auch die Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 verdoppelt werden. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden. Dies mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Die bislang geltenden Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. - im Fall der Zusammenveranlagung - von10 Mio. €, sollen nun verdoppelt werden.

    Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis einen Monat nach Verkündung des neuen Gesetzes beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.
  • Auf Vorschlag des Finanzausschusses soll der vorläufige Verlustrücktrag auch für die Steuerfestsetzung 2020 eingeführt werden und die vorläufige Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2021 ermöglichen. Insoweit sollen die Grundsätze, die für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags bei der Steuerfestsetzung für 2019 zu beachten sind, entsprechend gelten. Die Vorauszahlungen für 2021 müssen also z. B. auf 0 € herabgesetzt werden, damit der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden kann.
  • Zu guter Letzt soll erneut ein einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt werden. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt werden. Es sollen die gleichen Grundsätze gelten, wie für den Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.