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Steuerfreiheit für Diensträder

27.08.2019
Dienstrad


Die Bundesregierung lehnt die Steuerbefreiung für die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads an Arbeitnehmer ab, wenn die Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung erfolgt.

Die Steuerfreiheit ist nur dann zu gewähren, wenn die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dies hat die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klargestellt.

Danach ist die Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlungen nicht zu gewähren. Steuerfrei sollen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, die also zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erbracht werden. Eine solche Zusatzleistung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug den Auszahlungsbetrag durch eine Gehaltsumwandlung mindert.

Hinweise:
Eine Vielzahl lohnsteuerlicher Begünstigungen setzt voraus, dass es sich um Vorteile handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt z. B. für die Steuerfreiheit für Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers und für Fahrtkostenzuschüsse im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für die Pauschalierung des Vorteils aus der verbilligten Übertragung von EDV-Geräten und dem Internetzugang.

Sofern die Steuerfreiheit in Bezug auf das Dienstrad nicht gegeben ist, ist der Wert der privaten Nutzung eines Fahrrads mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung ein-schließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten. Die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Handelt es sich um ein (Elektro-) Fahrrad, das erstmals ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird, sind 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde zu legen.