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Die Steuerermäßigung gilt nur für die eigene Unterbringung des Steuerpflichtigen im Pflegeheim.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen gewährt, maximal 4.000 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen.
Im Sachverhalt übernahm der Kläger 2013 die Kosten für die Unterbringung und Betreuung seiner Mutter in einem Pflegeheim. Die Mutter hatte die Pflegestufe „Null". Der Kläger machte hinsichtlich der Kosten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Unterbringung in einem Heim geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt voraus, dass die Aufwendungen den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen betreffen. Der Steuerpflichtige kann daher nur dann Aufwendungen für ein Pflegeheim abziehen, wenn die Kosten seine eigene Unterbringung betreffen. Die Steuerermäßigung kann also nicht für die Unterbringung anderer Personen in einem Pflegeheim gewährt werden.
Hinweise:
Der Kläger könnte die Aufwendungen für die Mutter zwar grundsätzlich als Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen. Dieser Abzug scheiterte im Streitfall aber an den hohen Einkünften der Mutter.
Nicht zu entscheiden brauchte der BFH, ob die Mutter des Klägers für die Aufwendungen des Klägers eine Steuerermäßigung beantragen konnte. Dies könnte bejaht werden, wenn man einen abgekürzten Zahlungsweg annimmt, bei dem der Kläger direkt an das Pflegeheim gezahlt hat, anstatt seiner Mutter Geld zu überweisen, die dann das Pflegeheim bezahlt.