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Können Sie ihr E-Auto bei Ihrer Arbeitstelle kostenlos aufladen oder erhalten von Ihrem Arbeitgeber eine Ladevorrichtung, muss der Vorteil bis zum 31.12.2030 nicht versteuert werden.
Der Gesetzgeber hat seit dem 01.01.2017 den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ebenso steuerfrei gestellt wie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit des elektrischen Aufladens von Elektro- und Hybridautos sowie für die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung Stellung genommen.
In einem BMF-Schreiben werden die einzelnen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z. B. den Begriff des Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs, des Aufladeorts oder der Ladevorrichtung erläutert. Zudem äußert sich das Ministerium zu den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und geht auf die Übereignung der Ladevorrichtung auf den Arbeitnehmer ein. Die folgenden Punkte sind hervorzuheben:
Die Steuerbefreiung für das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers gilt nicht für dessen Geschäftsfreunde und Kunden.
Aus Billigkeitsgründen wendet die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für das Aufladen auch auf Elektrofahrräder an, die nicht als Kfz einzustufen sind.
Zu beachten ist, dass der Vorteil aus dem Aufladen bzw. der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht begünstigt.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die mit 25 % pauschal versteuerten Beträge müssen allerdings durch Belege nachgewiesen und diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.