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Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Laborarztes

30.10.2019
Labor


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejaht die Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik an ein Labor, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und Kliniken erbringt. Die Umsatzsteuerfreiheit folgt hierbei nicht aus deutschem, sondern aus europäischem Umsatzsteuerrecht.

Nach europäischem Umsatzsteuerrecht sind zum einen Krankenhausbehandlungen und damit verbundene ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, und zum anderen Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung des ärztlichen Berufes umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft daran an und stellt ärztliche Heilbehandlungen sowie Krankenhausbehandlungen umsatzsteuerfrei.

Im Sachverhalt ist der Kläger Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und erbrachte im Zeitraum 2009 bis 2012 Leistungen an ein medizinisches Versorgungszentrum, das wiederum Laborleistungen an Ärzte, Gesundheitsämter, Reha-Kliniken und Krankenhäuser erbrachte. Der Kläger nahm Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen vor und erbrachte ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Kläger ging von einer Umsatzsteuerfreiheit seiner Einnahmen aus, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht mit der Begründung versagte, dass die Umsatzsteuerfreiheit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetze. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.

In seiener Entscheidung bejahte der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit, und zwar nach europäischem Recht.

Nach europäischem Umsatzsteuerrecht sind ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, wenn sie in Krankenhäusern erbracht werden oder wenn sie außerhalb von Krankenhäusern, nämlich in den Praxisräumen des Arztes, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.

Ein Labor kann umsatzsteuerlich einem Krankenhaus gleichgestellt sein. Falls man dies verneint, kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern in Betracht. Es würde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, wenn die Umsatzsteuerbefreiung vom Ort der Heilbehandlung abhängig gemacht werden würde.

Ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten ist für die Umsatzsteuerbefreiung nicht erforderlich.

Hinweise:
Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen - es dürfte sicher sein, dass er die vom EuGH festgelegten Grundsätze umsetzt und der Klage stattgibt.

Hintergrund für die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen ist eine Kostensenkung, die den Patienten und den Krankenkassen zugutekommt. Für Ärzte hat die Umsatzsteuerbefreiung den Nachteil, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.