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Steuerbefreiung für E-Autos verlängert

16.12.2020
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Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen wurden, sind für zehn Jahre, längstens bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit. 

Diese Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Elektrofahrzeugen wurde mit Verabschiedung des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ beschlossen.

 

Weitere Einzelheiten zur Befreiung:

  • Für ab dem 01.01.2021 neu zugelassene Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.
  • Die Hubraum-Besteuerung bleibt unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer für fünf Jahre ein neuer Steuerfreibetrag von 30 €. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 € hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die in der Zeit vom 12.06.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassen werden und ist bis zum 31.12.2025 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
  • Zur Entlastung mittelständischer Betriebe wurde die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl zur Personenbeförderung als auch zum Gütertransport genutzt werden können – wie z. B. Kasten- oder Pritschenwagen, abgeschafft. Die Folge ist, dass diese nicht der Pkw-Besteuerung unterliegen, sondern die günstigeren gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge gelten.