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Steuerbefreiung des Familienheims

16.10.2019
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Die Vererbung eines vom Verstorbenen selbst genutzten Familienheims ist nicht erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe das Familienheim nicht unverzüglich selbst nutzt.

Dies setzt grundsätzlich den Beginn der Selbstnutzung durch den Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall voraus. Erfolgt die Selbstnutzung später, muss der Erbe darlegen, dass er die verspätete Selbstnutzung nicht zu vertreten hat.

Die vom Erblasser selbst genutzte Hauptwohnung kann als sog. Familienheim erbschaftsteuerfrei an ein Kind vererbt werden, wenn das Familienheim beim Kind unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Die Erbschaftsteuerbefreiung greift bis zu einer Größe des Familienheims von 200 qm. Ist das Familienheim größer, wird es insoweit der Erbschaftsteuer unterworfen.

Im Sachverhalt erbte der Kläger zusammen mit seinem Bruder das Familienheim seines am 5.1.2014 verstorbenen Vaters, das eine Größe von 120 qm hatte. Am 20.2.2015 hoben der Kläger und sein Bruder die Erbengemeinschaft auf und einigten sich darauf, dass der Kläger Alleineigentümer des Hauses werden sollte. Der Kläger wurde am 2.9.2015 als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ab April 2016 kümmerte sich der Kläger um die Renovierung des Hauses und holte entsprechende Angebote ein. Mit der Renovierung begann er im Sommer 2016. Das Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim, da der Kläger das Familienheim nicht unverzüglich selbst genutzt hatte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim setzt eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erben voraus. Der Erbe muss die Immobilie daher seinerseits als Familienheim nutzen, also nicht nur als Zweit- oder Ferienwohnung.

Der Erbe muss die geerbte Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Dies erfordert grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Dies ist der angemessene Zeitraum für die Überlegung, ob er die Immobilie selbst nutzen will, und für die notwendige Durchführung des Umzugs.

Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, muss der Erbe darlegen, wann er sich zu der Selbstnutzung entschlossen hat, weshalb ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Steuerlich unschädlich wäre es z. B., wenn sich die Erbauseinandersetzung länger hingezogen hat oder Fragen zum Erbanfall zu klären waren. Eine Renovierung ist hingegen nur dann ein Grund für eine Verzögerung, wenn bei dieser ein gravierender Mangel aufgetreten ist, der noch vor dem Einzug beseitigt werden musste. Je größer der Abstand zwischen dem Erbfall und dem Einzug ist, desto höher sind die Anforderungen an die Erklärung des Erben zur verzögerten Selbstnutzung.

Im Streitfall war der Zeitraum zwischen Erbfall und Beginn der Selbstnutzung deutlich länger als sechs Monate. Denn selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht im September 2016 war der Kläger noch nicht eingezogen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall der Sechsmonatszeitraum nicht schon mit dem Erbfall begann, sondern erst mit der Eintragung des Klägers im Grundbuch im September 2015.

Hinweise:
Das Urteil macht deutlich, dass es nicht genügt, wenn der Erbe in der Erbschaftsteuererklärung angibt, die geerbte Immobilie weiterhin als Familienheim zu nutzen. Vielmehr muss tatsächlich eine Selbstnutzung erfolgen, und zwar möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Der Erbe muss die Immobilie zehn Jahre lang selbst nutzen; anderenfalls wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist, z. B. weil er pflegebedürftig ist und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss.