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Statikberechnung als begünstigte Handwerkerleistung

13.12.2019
Statik


Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird auch für die Kosten einer Statikberechnung durch einen Ingenieur gewährt, wenn die Berechnung die Durchführung einer Dachreparatur ermöglichen soll.

 Es ist unbeachtlich, dass der Ingenieur kein Handwerker ist.

Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Im Sachverhalt wohnten die klagenden Eheleute in ihrem eigenen Einfamilienhaus. Die Dachstützen des Hauses waren marode und mussten ausgetauscht werden. Die Kläger beauftragten einen Statikingenieur mit der statischen Berechnung für die neuen Dachstützen. Für die Kosten der Berechnung machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die statische Berechnung ist eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Denn sie dient der Durchführung der Dachreparatur, da der Austausch der Dachstützen nicht ohne vorherige statische Berechnung erfolgen konnte. Angesichts der engen sachlichen Verzahnung der Statikberechnung mit der Dachreparatur ist unbeachtlich, dass die Leistung nicht von einem Handwerker, sondern von einem Ingenieur erbracht wurde.

Die Leistung des Statikbüros wurde auch im Haushalt der Kläger erbracht. Nach Auffassung der Richter reicht hierfür ein räumlich-funktionaler Zusammenhang aus: Die streitige Leistung diente der sicheren Durchführung der Dachreparatur des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt liegt damit ebenso vor, wie ein „Dienen“ in Form der Aufrechterhaltung der (statischen) Wohneigenschaften des Familienheims, da die Kläger das Haus selbst bewohnten.

Hinweise:
Das Gesetz begünstigt alle Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden, z. B. Malerarbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder auch Gartenarbeiten. Nicht begünstigt dagegen sind Gutachtertätigkeiten, die der Ermittlung des Wertes der Immobilie dienen oder die für die Erstellung eines Energiepasses erfolgen.

Andere Finanzgerichte sehen in gutachterlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen, keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Das FG hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/19 anhängig. Sollten Ihnen Ihre Gutachterkosten nicht anerkannt worden sein, können Sie unter Berufung auf dieses Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.