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Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 für verfassungsgemäß und lehnt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab. Nach Auffassung des BFH sind die finanziellen Belastungen, die sich aus der Wiedervereinigung ergeben, in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht durch den Solidaritätszuschlag ausgeglichen worden.
Seit 1995 wird auf die Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von zuletzt 5,5 % erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund verpflichtete sich im sog. Solidarpakt II, den Bundesländern mehr als 150 Mrd. € für die Bewältigung der finanziellen Folgen der Wiedervereinigung zur Verfügung zu stellen. Der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ist der Solidaritätszuschlag aufgrund einer Gesetzesänderung für die Mehrheit der Steuerzahler weggefallen; der verbleibende Teil der Steuerzahler wird – je nach Einkommenshöhe – teilweise oder vollständig mit dem Solidaritätszuschlag belastet.
Die Kläger sind Eheleute, die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag für 2020 und für 2021 entrichten sollten. Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, dass der Solidaritätszuschlag seit 2020 verfassungswidrig sei, weil der Solidarpakt II zum 31.12.2019 ausgelaufen sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab.
Der BFH geht davon aus, dass allein das Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 nicht zum Wegfall der Rechtfertigung des Solidaritätszuschlags geführt hat. Der Verweis des BFH auf einen Zeitraum von 30 Jahren könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber jedenfalls ab 2025 eine Aufhebung des Solidaritätszuschlags in Erwägung ziehen muss.
Das Urteil des BFH beendet die verfassungsrechtliche Diskussion über den Solidaritätszuschlag nicht, da allein das BVerfG eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit treffen kann. Es ist daher abzuwarten, ob die Kläger – wie bereits angekündigt - gegen das Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde einlegen werden.
Hätte der Gesetzgeber statt der Ausgestaltung als Ergänzungsabgabe einfach eine Steuererhöhung vorgenommen, gäbe es wohl keine verfassungsrechtlichen Zweifel.