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Unterhält ein Unternehmer ein Kundenbindungsprogramm, bei dem seine Kunden bei jedem Einkauf Bonuspunkte sammeln können, die sie bei einem künftigen Einkauf einlösen können, muss er für seine am Bilanzstichtag bestehende Einlösungsverpflichtung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Die Höhe der Rückstellung orientiert sich am Wert der am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte.
Für eine Verpflichtung, die dem Grunde nach und/oder der Höhe nach ungewiss ist, muss ein bilanzierender Unternehmer eine Rückstellung passivieren. Ist die Verpflichtung dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Im Sachverhalt gab die Klägerin zusammen mit ihren Tochter- und Partnerunternehmen eine Kundenkarte heraus, mit der die Kunden bei jedem Wareneinkauf Bonuspunkte sammeln konnten, die sie bei einem Folgekauf einlösen konnten. Für jeden ausgegebenen Cent erhielt der Kunde einen Bonuspunkt. Die Klägerin bildete zum 31.12.2010 eine Rückstellung in Höhe von ca. 1,6 Mio. €, die ihren Gewinn minderte. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Wegen der Ungewissheit der Verpflichtung war keine Verbindlichkeit zu passivieren.
Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte zugrunde gelegt, die jeweils einen Wert von 1 Cent hatten. Ob sie den sich danach ergebenden Wert in voller Höhe angesetzt oder aber nur eine Einlösungsquote von 60 % bzw. 80 % berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Urteil des BFH nicht.