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Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zur Höhe von 1.250 € abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbeschränkt abziehbar sind die Kosten dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Der Kläger im Sachverhalt war selbständiger Steuerberater und nutzte in seinem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit darstellte. Das Arbeitszimmer machte 8,43 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger renovierte im Streitjahr 2011 das Badezimmer und baute es behindertengerecht um; außerdem renovierte er den Flur und reparierte Rollläden. Die Kosten von insgesamt 52.000 € machte er im Umfang von 8,43 % (rund 4.400 €) als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache allerdings wegen der Reparaturkosten für die Rollläden zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (s. u.) an das Finanzgericht der ersten Instanz zurück:
Hinweise:
Hätte der Kläger seine Büroräume angemietet und der Vermieter das Badezimmer renoviert und anschließend die Miete erhöht, hätte der Kläger die Mieterhöhung steuerlich absetzen können. Diese Überlegung führt aber nicht zur anteiligen Absetzbarkeit der Kosten im Streitfall. Denn bei angemieteten Büroräumen entscheidet der Vermieter über die Renovierung und deren Umfang; zudem ist die Erhöhung der Miete aufgrund einer Renovierung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Im Streitfall bezog sich die Renovierung auf privat genutzte Räume, nämlich auf das Badezimmer und den Flur. Baumaßnahmen, die das Gebäude selbst betreffen und nicht nur einzelne Räume, sind anteilig nach dem Flächenverhältnis – im Streitfall wären dies 8,43 % gewesen – absetzbar; zu diesen anteilig absetzbaren Kosten gehören z. B. eine Dachsanierung oder eine Renovierung der Fassade.