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Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

26.04.2022
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Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 01.01.2019.

Das BVerfG hat im Jahr 2021 den gesetzlichen Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31.07.2022 aufgefordert (s. hierzu unsere Meldung  vom Oktober 2021). Der Gesetzentwurf liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 bleibt es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich.
    Hinweis: Es kann somit bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 01.01.2019 erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen.
  • Erstmals zum 01.01.2026 soll der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.
    Hinweis: Die Evaluierung soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.

Hinweise:

Die Neuregelung, die für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt, soll in allen anhängigen Verfahren gelten. Der Gesetzgeber weist jedoch selbst auf die Regelung zum Vertrauensschutz hin, die Steuerpflichtige, die Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für den Verzinsungszeitraum ab 01.01.2019 bereits erhalten haben, grundsätzlich vor einer nachteiligen Änderung schützt.

Eine Änderung des 6 %igen Zinssatzes für die Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Hinterziehung oder eine Änderung der Höhe des 12 %igen Säumniszuschlags, in dem auch ein Zinsanteil enthalten ist, ist nicht vorgesehen.