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Wird ein Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, muss der Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Ein Nachweis ist auch durch andere Beweismittel wie z. B. Zeugen möglich.
Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Der Kläger im Sachverhalt war Rechtsanwalt. Er bildete in den Streitjahren 2009 und 2013 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw. Er schaffte beide Pkw an, führte dann aber keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt ging deshalb von einer nicht nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Pkw aus und machte die beiden Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er die betrieblichen Fahrten mit den beiden Pkw durchgeführt habe. Das FG hat diese Zeugen nicht vernommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun ermitteln muss, ob die beiden Pkw nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.
Der BFH bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind auch andere Beweismittel wie z. B. Zeugen oder andere Aufzeichnungen; so könnten etwa Werkstattrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der Kilometerstand ergibt. In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, mit Hilfe anderer Beweismittel den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.
Anders ist die Rechtslage bei der Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw. Die Bewertung erfolgt zwingend nach der sog. 1-%-Methode in Höhe eines Prozents des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.