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Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrschulunterricht

05.09.2019
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Bei dem allgemeinen Fahrschulunterricht handelt es sich nicht um Unterricht zur Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Steuerbefreiung scheidet daher aus.

Vor einigen Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinen Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t) aufgrund europarechtlicher Vorschriften abgelehnt.

Nun hat der BFH in dieser Sache abschließend entschieden und sich, wie erwartet, der Auffassung der Richter des EuGH angeschlossen: Bei dem allgemeinen Fahrschulunterricht handele es sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Steuerbefreiung scheide daher aus.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung sieht allerdings den Fahrschulunterricht für die Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L als umsatzsteuerfrei an, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Dies betrifft z. B. die Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.