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Keine Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand

16.11.2021
Gehweg Herbstlaub

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in den Fällen ab, in denen diese von der öffentlichen Hand erbracht und nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Damit passt das BMF die Verwaltungsgrundsätze an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung an.

Für Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltungs- Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, maximal 1.200 €. Diese Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Bei Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht einem einzelnen Haushalt zugutekommen, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten, wie z. B. bei dem Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, wird eine Steuerermäßigung von 20 % für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht gewährt.
  • Es fehlt an einem Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.
  • Außerdem werden Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn (Straße) ebenso wie Aufwendungen für den Winterdienst auf der Fahrbahn vor dem eigenen Haushalt nicht von der Steuerermäßigung erfasst, wohl aber die Kosten für die Straßenreinigung des Gehwegs vor dem eigenen Haushalt sowie die Kosten für den Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Haushalt.

Hinweise:

Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen mit der Begründung verneint, es gehe nicht um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern um die Herstellung bzw. Erhaltung des öffentlichen Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetzes. Auch die Fahrbahn vor dem eigenen Haus wird – anders als der Gehweg – nicht zum Haushalt gerechnet. Bei den Baumaßnahmen zur Erschließung einer öffentlichen Straße fehlt es dem BFH zufolge am räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Denn der Ausbau der Straße kommt – anders als bspw. Arbeiten an der eigenen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – allen Nutzern zugute. Es genügt nicht, dass der Ausbau der Straße auch für den Haushalt des Steuerpflichtigen wirtschaftlich von Vorteil ist