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Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem 01.03.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer ab dem 01.03.2020 Liquidität zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht übertragbar und auch nicht pfändbar.
Die Bundesländer haben kleineren Unternehmern mit Unterstützung des Bundes Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von der Bank überweisen lassen darf.
Der Antragsteller im Streitfall schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 06.04.2020 eine Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen i. H. von Höhe von 9.000 €. Das Finanzamt pfändete am 17.04.2020 das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.
In seiner Entscheidung gab der Bundesfinanzhof (BFH) dem Eilantrag statt.
Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanzämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstreckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.
Der BFH deutet an, dass dies möglicherweise auch für Vollstreckungsmaßnahmen gelten könnte, die bereits vor der Veröffentlichung des Schreibens des BMF durchgeführt worden sind, weil es anderenfalls zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen kommen könnte, wenn nach dem Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme unterschieden wird.