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Keine „Erbschaftsteuerpause“ beim Erwerb von Privatvermögen

13.01.2022
Haus Geld

Die Vererbung von Privatvermögen im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 04.11.2016 unterliegt der Erbschaftsteuer. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2014 das damalige Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hat und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 30.06.2016 aufgefordert hatte, die tatsächlich aber erst am 04.11.2016 mit Rückwirkung zum 01.7.2016 erfolgt ist, betraf dies nur die steuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen, nicht aber das Privatvermögen.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hatte im Jahr 2014 das damals geltende Erbschaftsteuergesetz wegen der zu großen Begünstigung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig angesehen, jedoch eine sog. Fortgeltungsanordnung ausgesprochen. Danach sollte das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sein. Daneben verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat das neue Gesetz in der Folgezeit erst am 04.11.2016 beschlossen und seine Rückwirkung ab dem 01.7.2016 angeordnet.

Ein Fall aus der Praxis

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer am 28.08.2016 verstorbenen Tante. Sie erbte Geld. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass es am 28.08.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz gab, weil das alte Gesetz nur bis zum 30.06.2016 galt und das neue erst am 04.11.2016 in Kraft trat und die angeordnete Rückwirkung zum 01.07.2016 verfassungswidrig sei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies anders und wies die Klage ab.

  • Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des alten Erbschaftsteuergesetzes durch das BVerfG führte nicht zu seiner Unanwendbarkeit bis zum 04.11.2016. Vielmehr war das alte Erbschaftsteuergesetz bis zum 04.11.2016 anwendbar, soweit es die Vererbung von Privatvermögen wie Geld betraf.
  • Aus dem Urteilsspruch des BVerfG zum alten Erbschaftsteuergesetz ergibt sich, dass das bisherige Gesetz bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sein sollte; die Neuregelung kam erst am 04.11.2016. Eine darüber hinaus gehende Befristung enthielt das Urteil des BVerfG nicht.
  • Die an den Gesetzgeber gerichtete Verpflichtung, eine Neuregelung bis zum 30.06.2016 zu erlassen, ändert nichts daran, dass selbst bei Nichteinhaltung dieser Frist das bisherige Recht für das Privatvermögen weitergelten würde. Unbeachtlich ist, dass das BVerfG für den Fall einer Versäumnis dieser Frist keine Sanktionen angeordnet hatte.
  • Die Neuregelung vom 04.11.2016 und die damit verbundene Rückwirkung betraf nur das Betriebsvermögen, nicht aber das Privatvermögen, um das es im Streitfall ging.

Offene Punkte?

Der Urteilsspruch des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit war misslungen und führte zu großer Rechtsunsicherheit. Denn es war nicht klar, was passieren würde, wenn der Gesetzgeber - wie dann tatsächlich auch geschehen - die Frist zum Erlass einer neuen Regelung nicht einhalten würde. Das BVerfG sah sich dann im Juli 2016, also kurz nach Ablauf der Frist, gezwungen, eine Pressemitteilung herauszugeben, in dem es unter Hinweis auf ein Schreiben des Vorsitzenden Richters des BVerfG-Senats darauf hinwies, dass es nach dem Sommer die Handlungsmöglichkeiten prüfen werde, z. B. den Erlass einer Vollstreckungsanordnung.

Der BFH erspart dem BVerfG die Peinlichkeit, im Bereich des Privatvermögens unfreiwillig für eine sog. Erbschaftsteuerpause gesorgt zu haben. Jedenfalls bei der Vererbung und Verschenkung von Privatvermögen gilt das bisherige Erbschaftsteuergesetz bis zum 04.11.2016 weiter. Eine verfassungsrechtliche Problematik infolge der Rückwirkung im Zeitraum vom 01.7.2016 bis zum 04.11.2016 kann sich nur bei der Vererbung oder Verschenkung von Betriebsvermögen ergeben.

Von einer erneuten Vorlage an das BVerfG sieht der BFH in seinem aktuellen Urteil ab. Zwar gilt nach Auffassung des BFH eine „nach wie vor sehr großzügige Begünstigung des Betriebsvermögens“; diese führt aber nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung des Privatvermögens. Offengelassen hat der BFH, ob einzelne Normen der Neuregelung, soweit sie die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen betreffen, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Klarheit verstoßen; denn auch dies würde nicht das hier streitige Privatvermögen betreffen.