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Eine GmbH, die lediglich als Komplementärin einer KG tätig ist und hierfür eine Haftungsvergütung erhält, kann aus der Anschaffung von Luxusfahrzeugen, die sie lediglich verwahrt, um sie eines Tages zu verkaufen, keine Vorsteuer geltend machen. Denn das bloße Verwahren stellt weder eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, noch erweitert die GmbH mit dem Verwahren der Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit als Komplementärin.
Die Klägerin im Sachverhalt ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (A KG). Für ihre Komplementärtätigkeit erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung von 2.500 €/Jahr. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF.
Im Jahr 2015 erwarb die Klägerin zwei Luxus-Pkw zum Kaufpreis von 380.000 € bzw. 150.000 € brutto, stellte sie in einer Halle ab und ließ sie als Kfz nicht zu. Nach eigenen Angaben wollte sie die Fahrzeuge zu gegebener Zeit verkaufen. Die Klägerin machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Hinweise:
Der Erwerb der Luxusfahrzeuge hätte zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die A KG als Kfz-Händlerin die Fahrzeuge erworben hätte. Die Klägerin war jedoch außerhalb ihrer Komplementärtätigkeit nicht unternehmerisch in Erscheinung getreten. Eine reine Sammlertätigkeit genügt für eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit nicht.