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Kein Vorsteuerabzug einer Komplementär-GmbH für Luxus-Kfz

08.03.2023
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Eine GmbH, die lediglich als Komplementärin einer KG tätig ist und hierfür eine Haftungsvergütung erhält, kann aus der Anschaffung von Luxusfahrzeugen, die sie lediglich verwahrt, um sie eines Tages zu verkaufen, keine Vorsteuer geltend machen. Denn das bloße Verwahren stellt weder eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, noch erweitert die GmbH mit dem Verwahren der Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit als Komplementärin.

Die Klägerin im Sachverhalt ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (A KG). Für ihre Komplementärtätigkeit erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung von 2.500 €/Jahr. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF.

Im Jahr 2015 erwarb die Klägerin zwei Luxus-Pkw zum Kaufpreis von 380.000 € bzw. 150.000 € brutto, stellte sie in einer Halle ab und ließ sie als Kfz nicht zu. Nach eigenen Angaben wollte sie die Fahrzeuge zu gegebener Zeit verkaufen. Die Klägerin machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

  • Die Klägerin konnte keine Vorsteuer geltend machen, da sie nicht wirtschaftlich tätig war. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistung für Zwecke der besteuerten Umsätze, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, verwendet wird. Die Klägerin hat sich jedoch nicht wie ein Unternehmer verhalten und war daher nicht wirtschaftlich tätig. Sie hatte lediglich eine Verkaufsabsicht beim Erwerb bekundet und verhielt sich deshalb lediglich wie ein Sammler.
  • Zwar waren die A KG und GF im Kfz-Handel tätig. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten konnten der Klägerin jedoch nicht zugerechnet werden, da die einzelnen Unternehmen eigenständig sind.
  • Die Klägerin hat mit dem Erwerb der beiden Luxusfahrzeuge auch nicht ihre Haupttätigkeit als Komplementärin, für die sie eine Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich erhielt, erweitert. Denn sie unterschied sich nicht von einem Sammler, der bereit ist, sein Sammlerstück nach einer bestimmten Zeit gewinnbringend zu veräußern.

Hinweise:

Der Erwerb der Luxusfahrzeuge hätte zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die A KG als Kfz-Händlerin die Fahrzeuge erworben hätte. Die Klägerin war jedoch außerhalb ihrer Komplementärtätigkeit nicht unternehmerisch in Erscheinung getreten. Eine reine Sammlertätigkeit genügt für eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit nicht.