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Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung

03.06.2021
Autobahn


Erwirbt der Unternehmer ein Kfz, für das er einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hat, muss er die ganz überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen, sondern kann auch andere Beweismittel wie z. B. zeitnah geführte Aufzeichnungen vorlegen.

Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Anschaffungen einen IAB in Höhe von 50 % (bis einschließlich 2019: 40 %) bilden, der ihr Einkommen mindert. Voraussetzung ist u. a., dass das angeschaffte Wirtschaftsgut fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen

Der Kläger war selbständiger Versicherungsvertreter und bildete im Jahr 2011 in seiner Einnahmen-Überschussrechnung einen IAB für die Anschaffung eines Pkw. Im Jahr 2014 erwarb er den Pkw, rechnete den IAB hinzu und machte in gleicher Höhe eine Sonderabschreibung geltend. Den Umfang der betrieblichen Nutzung wollte er durch ein Fahrtenbuch nachweisen; jedoch war das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt ging daher von einer mehr als 10 %igen Privatnutzung aus und machte sowohl den IAB als auch die Sonderabschreibung und die Hinzurechnung rückgängig.

In seiner Entscheidung hat der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, das nun anhand weiterer Beweismittel prüfen muss, ob der Kläger den Pkw zu mehr als mindestens 90 % betrieblich genutzt hat.

Der IAB und die Sonderabschreibung setzen voraus, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Ein Nachweis ist nicht durch Anwendung der sog. 1 %-Methode möglich. Denn der 1 %-Methode entspricht ein privater Nutzungsanteil von ca. 20 % bis 25 %. Zum einen wird 1 % pro Monat angesetzt, sodass sich jährlich bereits 12 % ergeben, und zum anderen werden die 12 % jährlich stets auf den Neuwert (Bruttolistenpreis) angewendet.

Auch wenn der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann, bedeutet dies nicht, dass bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch von einer mehr als 10 %igen privaten Nutzung des Pkw im Rahmen des IAB auszugehen ist. Der Gesetzgeber macht hinsichtlich des Nachweises im Rahmen des IAB nämlich keine Vorgaben. Die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs besteht nur im Rahmen der Bewertung der Privatnutzung, wenn der Unternehmer von der 1 %-Methode abweichen will.

Der Unternehmer kann daher den Umfang der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung auch durch andere Beweismittel führen, z. B. durch zeitnahe Aufzeichnungen.

Positiv oder nicht?

Auf dem ersten Blick klingt das Urteil positiv. Praktisch wird die Nachweisführung jedoch schwierig, wenn der Unternehmer glaubte, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt zu haben. Er wird i. d. R. keine anderen Beweismittel haben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit seines Fahrtenbuchs herausstellt.