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Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers geltend machen. Wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss, geht dies jedoch nur anteilig. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.
Von der Vermietung Ihres häuslichen Arbeitszimmers können Sie übriges gleich doppelt profitieren – wie, verrät Ihnen Ihr Steuerberater.Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.
Im Beispiel waren die Eheleute Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten.
Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:
Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden.
Zu beachten ist ferner, dass die Ehegatten im Streitfall nur eine sog. Bruchteilsgemeinschaft begründet hatten. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist nach neuer Rechtsprechung kein Unternehmer (und somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt), sondern nur die einzelnen Mitglieder, also der Ehemann sowie die Ehefrau.
Anders ist dies, wenn die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, da dann die GbR Unternehmerin ist. In der Praxis sollte geprüft werden, ob das Auftreten als GbR praktikabler ist als eine Bruchteilsgemeinschaft, und ggf. ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Ist der Arbeitnehmer alleiniger Eigentümer des Home-Office, stellt sich diese Frage nicht, da er dann alleiniger Unternehmer ist, wenn er das Home-Office vermietet.