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Haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen

26.05.2021
Rentnerin

Es lohnt sich, für außergewöhnliche Belastungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig berücksichtigt werden können, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu prüfen.

Soweit sich außergewöhnliche Belastungen (agB) im Umfang der sog. zumutbaren Belastung nicht auswirken, kann der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Werden Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim um die sog. Haushaltsersparnis gekürzt, kann für die Haushaltsersparnis jedoch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden.

Hintergrund:

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, max. 4.000 €. Diese Steuerermäßigung wird von der festgesetzten Steuer abgezogen. Sie wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht als agB berücksichtigt worden sind.

Ein Beispiel:

Die 1929 geborene Klägerin war im Streitjahr 2015 krankheitsbedingt in einer Seniorenresidenz untergebracht und bewohnte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von ca. 63 qm. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 33.800 €. Sie zog von diesen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 8.472 € ab und machte den verbleibenden Betrag von 25.411 € als agB geltend. Das Finanzamt erkannte die agB nicht an.

Das Finanzgericht (FG) erkannte agB in Höhe von ca. 8.500 € nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von 2.039 € an und berücksichtigte eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 798 €. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt legten hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und gewährte die Steuerermäßigung in Höhe von 408 €, nämlich in Höhe von 20 % auf die zumutbare Belastung von 2.039 €.

Die zumutbare Belastung der Klägerin betrug 2.039 €. Dies war der Teil der agB, der sich nach dem Gesetz aufgrund der Einkünfte der Klägerin nicht als agB auswirkte.

Dieser Betrag kann daher grundsätzlich im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Es kann unterstellt werden, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt. Damit war die Steuerermäßigung in Höhe von 408 € (20 % von 2.039 €) zu berücksichtigen.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings nicht in Bezug auf die Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 € zu gewähren. Die Haushaltsersparnis wird von den agB abgezogen, weil der Bewohner einer Seniorenresidenz Verpflegungs- und Unterbringungskosten spart, d. h. diese auch dann getragen hätte, wenn er nicht in die Seniorenresidenz gezogen wäre. Die Haushaltsersparnis entfällt auf Fixkosten für die Miete, Verpflegung, Reinigung, Strom, Wasser etc. Dies sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Hinweis:

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, für agB, die wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig berücksichtigt werden können, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu prüfen. Die Finanzverwaltung geht ebenso wie der BFH typisierend davon aus, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt.