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Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen möglich

03.06.2020
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung von maximal zwei Monaten für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder der für die Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung Beauftragte während der Corona-Krise nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln.

Arbeitgeber müssen monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 5.000 € betragen hat. Die Abgabe der monatlichen Lohnsteueranmeldung hat bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen, also z. B. bis zum 10.07.2020 für die Lohnsteueranmeldung für Juni 2020. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr höchstens 5.000 €, aber mindestens 1.080 € betragen, muss der Arbeitgeber lediglich vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, und zwar zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des jeweiligen Quartals, also z. B. zum 10.07.2020 für das II. Quartal 2020.

Kernaussagen des BMF:

  • Voraussetzung für die Fristverlängerung ist zum einen ein Antrag.
  • Zum anderen muss der Arbeitgeber oder die mit der Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung beauftragte Person nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, dass die gesetzliche Frist für Abgabe der Lohnsteueranmeldung nicht eingehalten werden kann.
  • Die Fristverlängerung wird für maximal zwei Monate gewährt. Die Lohnsteueranmeldung für Juni 2020 müsste bei einer zweimonatigen Fristverlängerung also erst zum 10.09.2020 statt zum 10.7.2020 abgegeben werden.

Hinweise:
Das fehlende Verschulden muss dem BMF zufolge „nachweislich“ sein. Das BMF-Schreiben enthält jedoch keine Angaben dazu, ob eine kurze Begründung für den Grund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist genügt oder ob schriftliche Nachweise, wie z. B. Atteste, erbracht werden müssen. Im Hinblick darauf, dass derzeit die meisten Unternehmen von der Corona-Krise betroffen sind und dass es dem BMF zufolge genügt, wenn der Hinderungsgrund beim Arbeitgeber oder im Lohnbuchhaltungs- oder Steuerbüro liegt, sollte eine kurze schriftliche Begründung ausreichen, ohne dass weitere Unterlagen beigefügt werden müssen.