<img height="1" width="1" src="https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView(44 B) https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView &amp;noscript=1">
Sportstudio
<p>Just Farming</p>

Just Farming

Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.

<p>LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!</p>

LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!

Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.

Firmenfitness-Programm für Mitarbeiter

29.01.2021
Sportstudio

Unternehmen können den steuerfreien Sachbezug nutzen, um Ihren Mitarbeitern einen verbilligten Zugang zu Fitness-Studios und deren Online-Angebot zu ermöglichen. Allerdings ist dabei auf monatliche Zahlung zu achten.

Zum Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein Sachbezug. Der Gesetzgeber gewährt bei Sachbezügen eine monatliche Freigrenze i. H. von 44 €. Der Sachbezug bleibt also steuerfrei, wenn diese Grenze nicht überschritten wird. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen verbilligten Zugang zu Fitness-Studios, führt dies zwar grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann steuerfrei sein, wenn er unter der derzeit gültigen monatlichen Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € liegt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachbezug monatlich gewährt wird, indem der Arbeitgeber fortlaufend die Nutzungsmöglichkeit sicherstellt.

Ein Beispiel:

Im Sachverhalt war die Klägerin Arbeitgeberin und beschäftigte 20 Arbeitnehmer. Sie schloss im Jahr 2010 mit einem Fitnessstudio-Betreiber einen Vertrag, der den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit bot, die Fitnessstudios zu nutzen. Hierfür zahlte die Klägerin pro Arbeitnehmer, der an dem Programm teilnehmen wollte, ca. 50 € pro Monat. Der jeweilige Arbeitnehmer musste sich mit einem Eigenanteil von 16 € bzw. ab Februar 2014 in Höhe von 20 € beteiligen und diesen an die Klägerin zahlen.

Die Klägerin ging davon aus, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € nicht überschritten sei und führte keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt sah dies anders und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungs-bescheid für den Zeitraum 2011 bis 2014.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

  • Zwar stellte die vergünstigt zugewandte Trainingsberechtigung Arbeitslohn dar. Dieser Arbeitslohn lag aber unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € und war daher steuerfrei.
  • Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung monatlich gewährt, indem sie die Beiträge an die Fitnessstudio-Kette gezahlt und dadurch fortlaufend sichergestellt hat, dass ihre Arbeitnehmer Zugang zu den Studios erhalten. Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung nicht auf einen Schlag gewährt; denn die Arbeitnehmer erhielten lediglich einen monatlichen Anspruch gegen ihre Arbeitgeberin, ihr den Zugang zu den Fitnessstudios zu gewähren.
  • Zwar bekamen die Arbeitnehmer einen Mitgliedsausweis für die Fitnessstudios. Dieser Mitgliedsausweis begründete jedoch keinen verbrieften Anspruch gegenüber den Fitnessstudios auf Zugang für ein Jahr. Die Zugangsberechtigung ergab sich lediglich aus der monatlichen Beitragszahlung der Klägerin.
  • Die Bewertung der Trainingsberechtigung erfolgte in Höhe der Kosten der Klägerin, d. h. in Höhe von 50 € pro Monat und Arbeitnehmer. Zwar ist an sich der übliche Endpreis am Abgabeort als Wert anzusetzen. Dies scheiterte im Streitfall aber daran, dass der Betreiber der Fitnessstudios die Leistung regulären Kunden nicht anbot, sondern nur Unternehmern, die ein bestimmtes Kontingent an Lizenzen erwarben. Daher konnte geschätzt und die Kosten der Klägerin zugrunde gelegt werden. Von dem Wert in Höhe von 50 € war der Eigenanteil des jeweiligen Arbeitnehmers in Höhe von 16 € bzw. 20 € abzuziehen, so dass der Wert des Sachbezugs lediglich 34 € bzw. 30 € betrug und die monatliche Freigrenze nicht überschritten wurde.

Hinweise:
Hätte der BFH einen sofortigen Zufluss angenommen, hätte jeder Arbeitnehmer einen Sachbezug im Wert von mehreren Hundert Euro erhalten, so dass die monatliche Freigrenze von 44 € nicht anwendbar gewesen wäre. Zu einem sofortigen Zufluss ist der BFH in einem früheren Fall gelangt, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung gestellt hat, mit dem die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf Beförderung erlangt haben. Im aktuellen Streitfall haben die Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch gegen den Betreiber der Fitnessstudios erhalten.

Dem BFH zufolge kam es für die Frage des Zuflusses nicht darauf an, ob die Vereinbarung über die Teilnahme am Firmenfitness-Programm befristet oder unbefristet erfolgt ist und ob die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres kündigen konnten.

Übrigens: Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab 1.1.2022 von 44 € auf 50 € monatlich erhöht.