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Erbschaftssteuerfreiheit des geerbten Betriebsvermögens bleibt bestehen, wenn die Mindestlohnsumme coronabedingt nicht eingehalten werden.
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Pandemie Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.
Betriebsvermögen kann nach aktuellem Recht weitgehend erbschaftsteuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist u. a., dass der Erbe bzw. Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführt und in den nächsten fünf Jahren die bisherige Lohnsumme durchschnittlich zu 80 % jährlich (d. h. zu 400 % in fünf Jahren) aufwendet; diesen Betrag bezeichnet man als Mindestlohnsumme. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, fällt die Steuerbefreiung im Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme anteilig weg.
In Ihrem Schreiben sehen die obersten Finanzbehörden der Länder den Wegfall der Steuerbefreiung als unbillig an, wenn das Unterschreiten der Mindestlohnsumme coronabedingt ist.
Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen für die Unbilligkeit:
Die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Hierzu müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Andere Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme dürfen nicht vorliegen. Betriebsbedingte Kündigungen wären also außerhalb der o. g. Ausnahme grundsätzlich schädlich.
Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, kommt eine sog. Billigkeitsfestsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht. Ist die für den Erhalt der Mindestlohnsumme erforderliche durchschnittliche Lohnsumme jedoch schon vor dem Beginn der Corona-Krise unterschritten worden, rechtfertigt dies weder eine Billigkeitsfestsetzung noch einen Erlass.
Soweit die Vererbung oder Schenkung des Betriebsvermögens steuerpflichtig war, kann die Erbschaftsteuer nach dem Gesetz gestundet werden. Diese Stundung endet zwar, wenn die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird; auch insoweit kommt nach dem aktuellen Schreiben der obersten Finanzbehörden eine Weitergewährung der Stundung in Betracht, wenn die Unterschreitung der Mindestlohnsumme coronabedingt war.