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Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Trennung der Ehegatten zeitanteilig, nämlich ab dem Zeitpunkt der Trennung, in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige z. B. nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Alleinerziehende Ehegatten können für ein Kind, welches in ihrem Haushalt lebt, einen Entlastungsbetrag von 4.008 € in Anspruch nehmen. Der Betrag wird für jedes weitere Kind um 240 € erhöht. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Kind zum Haushalt gehört, dass die Voraussetzungen für den sog. Splitting-Tarif nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige verwitwet ist und dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nach dem Gesetz ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.
Im Sachverhalt hatte der Kläger im Streitjahr 2017 zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau trennte sich im April 2017 von ihm und zog aus. Die Kinder blieben beim Kläger. Der Kläger beantragte für die Zeit ab Mai 2017, d. h. für acht Monate, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Grundlage des damals geltenden Entlastungsbetrags. Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die zeitanteilige Gewährung eines Entlastungsbetrags kommt damit in Betracht,
Der BFH hält die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Denn die Familie steht unter einem besonderen Grundrechtsschutz. Verfassungsrechtlich ist eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen geboten, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder in ihrem Haushalt versorgt haben.