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Elektronische Kassen – Umrüstungsfrist verlängert

28.08.2020
Kassensystem


In fast allen Bundesländern haben Sie nun Zeit bis zum 31.03.2021, um das Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung umzurüsten. Natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03.2021 zu verlängern. So sehen die Regelungen z. B. in NRW und in Bayern aus.

Urprüngliche Vorgaben

Nach dem Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 01.01.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30.09.2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Neue Frist: 31.03.2021

Nun haben fast alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.09.2020 (Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum 31.08.2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Kassenbuch in ADNOVA+

In der Landwirtschaft sind Offene Ladenkassen weit verbreitet, etwa bei Spargelständen oder beim Weihnachtsbaumverkauf. Zum Nachweis für die Buchführung müssen bei Barkassen die Einnahmen und Ausgaben lückenlos und tagaktuell dokumentiert werden. Die geschieht immer häufiger digital, z. B. mit dem Kassenbuch in ADNOVA+. So können Einnahmen und Ausgaben nicht nur gesetzeskonform erfasst, sondern auch direkt in die Buchführung übernommen werden.  Unser Wirtschaftsprüfer hat bestätig, dass das Kassenbuch in ADNOVA+ kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des Kassengesetzes ist und somit von der Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht betroffen ist. Lesen Sie mehr

Ist ein Antrag notwendig?

Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail, so z. B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen Auftrag zur Aufrüstung (s. o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise verlangt. Mit Stand 30.07.2020 hat lediglich Bremen noch keine Ausnahmeregelung erlassen.