Just Farming
Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.
LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!
Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.
Hat sich ein Klageverfahren beim Finanzgericht infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 verzögert, kann der Kläger hierfür keine Entschädigung auf der Grundlage einer sog. Verzögerungsrüge verlangen. Denn eine coronabedingte Verzögerung ist nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich anzulasten.
Im Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger einen Entschädigungsanspruch von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Hierfür muss er zunächst beim Finanzgericht (FG) eine sog. Verzögerungsrüge erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten kann er dann eine Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erheben, der über die Entschädigung entscheidet.
Im Sachverhalt war der Kläger Unternehmer und erbrachte gegenüber einer in der Schweiz ansässigen GmbH Beratungsleistungen, die er als nicht umsatzsteuerbar ansah. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ Umsatzsteuerbescheide, gegen die sich der Kläger wehrte und am 19.01.2018 Klage erhob. Am 15.01.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, weil aus seiner Sicht die Gefahr bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Eine Woche später forderte der zuständige Richter die Steuerakten an, und am 08.07.2020 lud der Vorsitzende Richter zur mündlichen Verhandlung auf den 21.08.2020. Die Klage wurde abgewiesen. Am 20.10.2020 erhob der Kläger beim BFH Klage auf Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer und machte einen Schadensersatz für eine Verzögerung von sechs Monaten geltend, d. h. in Höhe von 600 € zuzüglich Zinsen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Mit seiner Entscheidung sorgt der BFH in Bezug auf die verfahrensrechtliche Frage für Rechtsklarheit, ob eine pandemiebedingte Verfahrensverzögerung für den Zeitraum von März 2020 bis August 2020 einen Entschädigungsanspruch auslöst. Der BFH macht deutlich, dass die Einschränkungen aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht justizspezifisch waren. Nach dem Leitsatz des Urteils sind die Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb „nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich“ zuzuordnen. Dies erscheint nicht ganz zutreffend, da die Einschränkungen im Justizbetrieb ausschließlich durch den Staat angeordnet worden sind. So haben etwa die Justizministerien in den Bundesländern in den Gerichten einen Notbetrieb und Abstandsregeln angeordnet, die sich in den Sitzungssälen angesichts des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der einen Ausschluss der Öffentlichkeit verbietet, und aufgrund der Sitzmöglichkeiten für einen fünfköpfigen Senat zunächst nicht umsetzen ließen.
Ist das Klageverfahren für den Kläger besonders wichtig, kann er auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und die Gründe hierfür anführen. Das Gericht ist dann gehalten, das Klageverfahren schon vor Ablauf von zwei Jahren abschließend zu bearbeiten.