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Bonuszahlungen an Arbeitnehmer

09.06.2020
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht Beihilfen und Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zahlt, bis zur Höhe von 1.500 € als steuerfrei an.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei stellen.

Dem Gesetz zufolge sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zwecks unmittelbarer Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, steuerfrei.

Wesentliche Aussagen des BMF:

Das BMF wendet die gesetzliche Steuerbefreiung, die für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Steuerbefreiung wird auf einen Betrag von 1.500 € im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 begrenzt.
  • Die Hilfsbedürftigkeit der Arbeitnehmer kann infolge der Corona-Krise unterstellt werden.
  • Der Arbeitgeber muss die Beihilfe bzw. Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Die von der Finanzverwaltung für die gesetzliche Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
  • Die Steuerfreiheit gilt weder für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld noch für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das Kurzarbeitergeld.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Hinweise:
Das BMF will Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z. B. an Kassierer im Supermarkt oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch sozialversicherungsfrei.