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Voraussetzung ist, dass die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei stellen.
Dem Gesetz zufolge sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zwecks unmittelbarer Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, steuerfrei.
Wesentliche Aussagen des BMF:
Das BMF wendet die gesetzliche Steuerbefreiung, die für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Hinweise:
Das BMF will Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z. B. an Kassierer im Supermarkt oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch sozialversicherungsfrei.