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Besteuerung von Influencern

31.08.2022
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In den sozialen Medien gibt es immer mehr Influencer. Sie bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat kürzlich ein Merkblatt für die Besteuerung sog. Influencer herausgegeben. Hier sind die grundlegenden Informationen zusammengestellt.

Einkommensteuer:

Influencer erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann Einkommensteuer auslösen, wenn der Gewinn ggf. zusammen mit weiteren Einkünften wie z. B. Arbeitslohn, über dem Grundfreibetrag von aktuell 10.347 € liegt.

Wer nur sporadisch als Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € nicht versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als gewerbliche Einkünfte. Einmalige Einkünfte sind also nicht gewerbesteuerpflichtig (zur Gewerbesteuerpflicht s. u.).

Der Gewinn wird durch Werbegeschenke wie kostenlos zur Verfügung gestellte Waren oder Dienstleistungen erhöht. Nach Auffassung des Finanzministeriums ist hierfür der Marktwert anzusetzen.

Hinweise: Der Umgang mit ungefragt zugesendeten Gratisprodukten ist hier nicht ganz klar herausgestellt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat vor zwei Jahren ebenfalls ein Merkblatt herausgegeben und in diesem Zusammenhang eine Steuerpflicht verneint, wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder die Waren von geringem Wert sind oder wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Finanzministerium Baden-Württemberg geht hierauf nicht ein. Die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern erscheint jedoch zutreffend. Sofern die Waren zurückgesendet werden, sollte dies genau dokumentiert werden, um eine ungewollte Besteuerung zu vermeiden.

Gewerbesteuer:

Die Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist zu zahlen, wenn der Gewerbeertrag über dem derzeitigen Freibetrag von 24.500 € liegt.

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und dass die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.

Umsatzsteuer:

Ein Influencer, der wiederholt tätig wird und nicht nur einmalig, ist Unternehmer und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf seine Einnahmen verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es umsatzsteuerlich nicht an.

Hinweis: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen. Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) erzielt. Der Influencer darf als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und auch Umsatzsteuer in Gutschriften nicht akzeptieren, sondern muss einer solchen Gutschrift widersprechen.

Mehr Informationen zur Beteuerung von Influencern finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums unter dem Themengebiet Ich bin Influencer - muss ich Steuern zahlen?