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Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften. Andere Verluste aus Kapitalvermögen wie z. B. Darlehensverluste können dagegen mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, ebenfalls aber nicht mit anderen Einkünften, z. B. aus Gewerbebetrieb; denn Kapitaleinkünfte unterliegen i. d. R. einem speziellen Steuersatz, nämlich der Abgeltungsteuer von 25 %.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt sind die Kläger Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2012 Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 4.819 € und positive Kapitalerträge i. H. von 2.092 €. Die Ehefrau erzielte positive Kapitalerträge i. H. von 1.289 €, erlitt aber keine Verluste aus Aktienverkäufen. Die Kläger beantragten die Verrechnung der Verluste aus den Aktienverkäufen mit den positiven Kapitalerträgen. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Aktienverluste nicht mit den positiven Kapitalerträgen des Ehemannes verrechnet werden, weil eine Verrechnung nur mit Aktiengewinnen möglich ist; der Ehemann hat aber keine Aktiengewinne erzielt.
Das Gesetz, das eine Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinnen zulässt, verstößt nach Auffassung des BFH gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist daher verfassungswidrig. Denn Verluste aus Aktienverkäufen werden schlechter behandelt als andere Verluste aus Kapitalvermögen. Hierfür gibt es keinen hinreichenden sachlichen Grund:
Die Entscheidung liegt nun beim BVerfG, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären darf. Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung für Kapitalanleger, weil sie im Fall der Verfassungswidrigkeit ihre Verluste aus Aktiengeschäften mit Dividenden oder Zinsen verrechnen könnten.
Der Kläger könnte im Fall der Verfassungswidrigkeit seinen Aktienverlust in Höhe von 4.819 € mit seinen positiven Kapitalerträgen in Höhe von 2.092 € verrechnen, so dass sich für ihn Kapitaleinkünfte in Höhe von 0 € ergeben würden. Für die Ehefrau (Klägerin) ergäben sich hingegen keine positiven Auswirkungen, da sie keine Aktienverluste erlitten hat und die Aktienverluste ihres Ehemannes nicht mit ihren Kapitaleinkünften „ehegattenübergreifend“ verrechnet werden können.