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Bekanntgabefiktion bei Einschaltung privater Postdienstleister

16.08.2019
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Wenn ein privater Postdienstleister sowie ein Subunternehmer eingeschaltet werden, gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein zur Post aufgegebener Bescheid innerhalb von drei Tagen bekanntgegeben wird, nicht.


Die gesetzliche Vermutung, dass ein zur Post aufgegebener Bescheid innerhalb von drei Tagen dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird, gilt nicht, wenn ein privater Postdienstleister sowie ein Subunternehmer eingeschaltet werden und noch ein Wochenende zwischen der Abholung des Bescheids durch den Subunternehmer und der tatsächlichen Bekanntgabe liegt. Der Bescheid ist dann erst mit dem tatsächlichen Zugang bekanntgegeben, so dass auch erst dann die Einspruchs- bzw. Klagefrist beginnt.

Nach dem Gesetz wird vermutet, dass ein Bescheid, der vom Finanzamt zur Post aufgegeben wird, drei Tage später bekanntgegeben wird. Bei einer Aufgabe zur Post am Dienstag erfolgt die Bekanntgabe nach dem Gesetz also am Freitag.

Im Sachverhalt beantragte der Kläger ohne Erfolg Kindergeld bei der Familienkasse und legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein. Die Familienkasse wies den Einspruch am 5.11.2015 zurück. Den Akten zufolge wurde die Einspruchsentscheidung am 6.11.2015, einem Freitag, zur Post gegeben. Der Brief mit der Einspruchsentscheidung soll an diesem Tag von einem Subunternehmer eines privaten Regionalpostdienstes abgeholt und dem Regionalpostdienst übergegeben worden sein. Der Regionalpostdienst wiederum übergab die Einspruchsentscheidung der Deutschen Post AG, die sie dem Kläger übermittelte. Der Kläger machte geltend, er habe die Einspruchsentscheidung erst am 12.11.2015 erhalten, und erhob am 10.12.2015 Klage. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für verfristet, der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück, so dass das FG nun erneut entscheiden musste.

Nun gab das FG der Klage statt.

Die gesetzliche Bekanntgabefiktion, nach der ein Bescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, greift nicht ohne Weiteres bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters wie einem Regionalpostdienst.

So steht bereits nicht fest, dass die Einspruchsentscheidung am 06.11.2015 zur Post aufgegeben wurde. Denn die Familienkasse konnte nicht nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 06.11.2015 vom Kurierdienst als Subunternehmer des Regionalpostdienstes abgeholt worden ist. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte der Brief mit der Einspruchsentscheidung die Familienkasse nicht mehr am Freitag verlassen.

Sollte der Brief mit der Einspruchsentscheidung noch am Freitag, dem 06.11.2015, vom Kurierdienst als Subunternehmer des Regionalpostdienstes abgeholt worden sein, stünde weiterhin nicht fest, dass die Einspruchsentscheidung innerhalb von drei Tagen dem Kläger zugegangen ist. Denn der Kurierdienst musste den Brief zunächst zum Regionalpostdienst bringen, von wo er nach Sortierung der Briefe an die Deutsche Post AG weitergeleitet wurde und dort erneut einem Sortierungsprozess unterlag.

Nach dem von der Familienkasse mit dem Regionalpostdienst geschlossenen Vertrag garantierte der Regionalpostdienst ein Zustellungsziel von „E+2", also eine Übermittlung des Briefs innerhalb von zwei Tagen nach Abholung, wenn der Brief bis 12 Uhr mittags vom Kurierdienst abgeholt wurde. Falls dies im Streitfall nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte der Brief dem Vertrag zufolge erst am 10.11.2015 übermittelt werden müssen.

Hinweise: 
Auch inhaltlich hatte die Klage Erfolg, so dass dem Kläger Kindergeld gewährt wurde.

Das Urteil ist wichtig, weil viele Behörden mit privaten Postdiensten zusammenarbeiten, die wiederum Kurierfahrer als Subunternehmer einsetzen. Die Bekanntgabefiktion von drei Tagen wird dann oft nicht haltbar sein, weil die Behörde im Einzelfall nachweisen muss, wann der Bescheid vom privaten Kurierdienst abgeholt worden ist, wie und wann der Brief weitergeleitet wurde und wie der Vertrag mit dem privaten Postdienstleister lautet.