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Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

16.01.2020
Grenzstein


Ende 2019 wurde das sog. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es im Wesentlichen, ungewünschte Steuervermeidungspraktiken in Deutschland zu verhindern.

Das Gesetz sieht ab 2020 eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sog. Intermediäre vor.

Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Sofern der Intermediär als Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer) nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wird, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.

In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.