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Beschlossen wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 01.01.2020 von 500.000 € auf 600.000 €. damit ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt wird.
Hinweis:
Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.