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Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

25.11.2022
Studenten

Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für ein studierendes Kind als außergewöhnliche Belastungen sind negative Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit nicht mit den BAFöG-Leistungen zu verrechnen. Vielmehr mindern die BAFöG-Leistungen in voller Höhe die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Ein Steuerpflichtiger kann Unterhaltsaufwendungen für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Der aktuelle Höchstbetrag beträgt 9.984 € (im Streitjahr 2017 waren es 8.820 €). Der Höchstbetrag erhöht sich noch um bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings mindern sich die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen zum einen um mögliche Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit die Einkünfte und Bezüge höher als 624 € jährlich sind, und zum anderen um BAFöG-Leistungen.

Verrechnung negativer Einkünfte mit BAFöG-Leistungen ist nicht vorgesehen

Die Kläger im Sachverhalt waren Eltern einer 29 Jahre alten Tochter, die im Streitjahr 2017 studierte und BAFöG-Leistungen i. H. von 4.020 € erhielt. Außerdem bezog die Tochter aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis einen Arbeitslohn von 1.830 € und machte insoweit Werbungskosten i. H. von 2.180 € geltend, so dass sich negative Einkünfte von 350 € (1.830 € ./. 2.180 €) ergaben.

Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für 2017 Unterhaltsaufwendungen in Höhe des damaligen Höchstbetrags von 8.820 € sowie i. H. von 1.100 € aufgrund einer Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Das Finanzamt rechnete hierauf die BAFöG-Leistungen i. H. von 4.020 € an, die es um einen Pauschalbetrag von 180 € auf 3.840 € kürzte. Daher berücksichtigte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen i. H. von 6.080 € (8.820 € + 1.100 € ./. 3.840 €). Die Kläger waren der Auffassung, dass die negativen Einkünfte der Tochter i. H. von 350 € mit den BAFöG-Leistungen zu verrechnen seien.

Der BFH wies die Klage ab.

  • Die Unterhaltsaufwendungen der Kläger waren um die BAFöG-Leistungen zu kürzen. Die BAFöG-Leistungen betrugen 4.020 € und waren lediglich um einen von der Finanzverwaltung eingeräumten Kostenbetrag von 180 € auf 3.840 € zu kürzen; daher minderten sich die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen um 3.840 €.
  • Eine weitere Kürzung der BAFöG-Leistungen um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. von 350 € war nicht vorzunehmen. Zwar können negative Einkünfte mit positiven Einkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung negativer Einkünfte mit BAFöG-Leistungen ist nach dem Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungszuschüssen andererseits. Ausbildungszuschüsse, zu denen BAFöG-Leistungen gehören, werden uneingeschränkt auf die Unterhaltsleistungen angerechnet (sog. Grundsatz der Vollanrechnung), also auch unterhalb der Grenze von 624 €.

Abziehbare Unterhaltsaufwendungen

Die BAFöG-Leistungen werden deshalb in vollem Umfang auf die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen angerechnet, weil sie ebenfalls für die Ausbildung und den Lebensunterhalt geleistet werden.

Eine Anrechnung öffentlicher Ausbildungshilfen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie für Maßnahmen geleistet werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht zu tragen hätten; die Eltern werden dann nämlich nicht von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Ebenso unterbleibt eine Anrechnung, wenn die Ausbildungsbeihilfe eine besondere Leistung des Studenten belohnen soll und der besondere Förderungszweck nicht durch eine Anrechnung konterkariert wird.